Beschwerde gegen Abweisung eines Abschiebungsschutzantrags nach § 34a AsylVfG zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 B 1060/11
- Datum
- 30.08.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0830.18B1060.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG ist ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verpflichtet, inlandsbezogene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe zu prüfen und zu berücksichtigen.
Die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsanordnung bemisst sich nicht allein nach dem Zeitpunkt ihres Erlasses; das Bundesamt hat die weitere Entwicklung zu verfolgen und bei relevanten Änderungen durch Aufhebung oder Weisung der Ausländerbehörde zu reagieren.
Auch Abschiebungshindernisse oder Duldungsgründe, die erst nach Erlass der Anordnung entstehen, sind vom Bundesamt zu berücksichtigen.
Ein Erlass oder eine Weisung des Landesministeriums kann die bundesrechtliche Prüfpflicht des Bundesamts bei der Entscheidung über Abschiebungen nicht außer Kraft setzen.
Die bloße Absicht zur Eheschließung begründet keinen Duldungsanspruch; erforderlich sind konkrete Voraussetzungen wie ein feststehender Termin und das Vorliegen der notwendigen, nicht beeinträchtigten Dokumentenprüfungen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 461/11
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.
Gründe
Das Verwaltungsgericht hat den gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG gerichteten und mit dem Vorliegen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses begründeten Abschiebungsschutzantrag zu Recht abgelehnt.
Nach ständiger Rechtsprechung des beschließenden Gerichts,
vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juni 2010 – 18 B 630/10 -; Beschlüsse des 17. Senats vom 9. April 2009 – 17 B 449/09 -, vom 7. September 2009 – 17 B 159/09 – und vom 15. Oktober 2008 – 17 B 1517/08 -; ebenso OVG Hamburg, Beschluss vom 3. Dezember 2010 – 4 Bs 223/10 – m.w.N.,
ist (nur) das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) im Rahmen des Erlasses einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG zur Prüfung und ggf. Berücksichtigung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen verpflichtet. Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits vor Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender, sondern auch für etwa danach entstandene Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung beurteilt sich nämlich nicht abschließend nach der im Zeitpunkt ihres Erlasses gegebenen Sachlage. Vielmehr hat das Bundesamt die weitere Entwicklung mit Unterstützung der Ausländerbehörde unter Kontrolle zu halten und darauf dem Einzelfall entsprechend – sei es durch eine Aufhebung der Anordnung, sei es durch eine Anweisung der Ausländerbehörde, von der Vollziehung vorübergehend abzusehen – zu reagieren. An dieser Rechtslage vermag der zitierte Erlass des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 28. Januar 2011 nichts zu ändern. Es kann deshalb offen bleiben, inwieweit der Erlass den vorliegenden Fall überhaupt erfasst.
Abgesehen davon weist der Senat auf Folgendes hin: Ein Duldungsgrund dürfte sich aus der geplanten Eheschließung der Antragstellerin derzeit nicht ableiten lassen. Weder ist ein Eheschließungstermin bereits konkret bestimmt, wie dies nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich erforderlich wäre, noch dürfte die Antragstellerin im Sinne des in der Beschwerdeschrift zitierten Erlasses des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2008 einen Duldungsanspruch haben. Danach geht es nämlich zu ihren Lasten, wenn der Standesbeamte – was nach der Nachricht des Standesamtes der Stadt C. vom heutigen Tage an den Antragsgegner offenbar der Fall ist – noch die Überprüfung der Echtheit von Urkunden für erforderlich hält.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt
Aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. und 2, 53 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von (30)
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