Antrag auf Zulassung der Berufung mangels Darlegung der Zulassungsgründe abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 A 3982/00
- Datum
- 11.08.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0811.18A3982.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass der Antragsteller mindestens einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten gesetzlichen Zulassungsgründe substantiiert geltend macht.
Erfüllt ein Antrag die Darlegungspflicht des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht, ist er als unzulässig zu verwerfen.
Die Kosten des Antragsverfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, § 154 Abs. 2 VwGO.
Bei Verfahren, die lediglich ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht zum Gegenstand haben, kann der Streitwert im Festsetzungsbereich des Senats pauschal (hier 8.000 DM) festgestellt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 9213/98
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt, weil der Kläger einen der gesetzlichen Gründe für die Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 VwGO nicht einmal geltend gemacht und schon damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht entsprochen hat.
Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 8.000,-- DM festgesetzt (vgl. § 14 Abs. 1 und 3 iVm § 13 Abs. 1 sowie § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Dies entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats in solchen Fällen, in denen der Kläger - wie hier - letztlich nur ein Aufenthalts- bzw. Bleiberecht begehrt (vgl. nur den Senatsbeschluss vom 1. März 2000 - 18 E 125/00 - mit weiteren Nachweisen).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG); das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
Zitiert von (6)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 242/01 · 26.11.2001Schengen-Visum ersetzt nationales Visum nicht: Kein vorläufiges Bleiberecht nach unerlaubter Einreise
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 187/05 · 24.02.2005Beschwerde abgewiesen — Empfangsbekenntnis (§5 Abs.2 VwZG) als voller Zustellungsbeweis
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 E 99/07 · 24.08.2007Änderung der Streitwertfestsetzung bei Aufenthalts-/Niederlassungsanträgen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 1657/00 · 02.03.2001Zulassung der Beschwerde gegen Abschiebung abgelehnt wegen fehlender substantiierter Zweifel
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 K 6701/20 · 22.02.2021Rücknahme der Umschreibung einer Niederlassungserlaubnis nach Erlöschen (§ 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 18 B 1954/02 · 13.05.2003Beschwerde gegen Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis: PKH abgelehnt, Beschwerde zurückgewiesen