OVG NRW Beschluss
Einstellung des Antragsverfahrens mit Kostentragung der Beklagten
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 18. Senat
- Aktenzeichen
- 18 A 3295/21
- Datum
- 07.04.2022
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.18A3295.21.00
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Antragsverfahren eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 Euro fest. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; weitergehende Gründe ergeben sich aus dem vorliegenden Entscheidungstext nicht.
Abstrakte Rechtssätze
1
Wird ein verwaltungsgerichtliches Antragsverfahren eingestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens.
2
Die Streitwertfestsetzung kann im Einstellungsbeschluss erfolgen.
3
Ein Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.
Tenor
Das Antragsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Antragsverfahrens trägt die Beklagte.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).