Treffer
OVG NRW Beschluss

Einstellung des Antragsverfahrens mit Kostentragung der Beklagten

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
18. Senat
Aktenzeichen
18 A 3295/21
Datum
07.04.2022
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2022:0407.18A3295.21.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das Antragsverfahren eingestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Den Streitwert setzte das Gericht auf 10.000 Euro fest. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; weitergehende Gründe ergeben sich aus dem vorliegenden Entscheidungstext nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird ein verwaltungsgerichtliches Antragsverfahren eingestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens.

2

Die Streitwertfestsetzung kann im Einstellungsbeschluss erfolgen.

3

Ein Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, kann nicht mit einem Rechtsmittel angegriffen werden.

Tenor

Das Antragsverfahren wird eingestellt.

Die Kosten des Antragsverfahrens­­ trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

­Dieser Beschluss ist unanfechtbar­ (§ 152 Abs. 1 VwGO).