Treffer
OVG NRW Beschluss

Beschwerde gegen Nichterteilung vorläufigen Aufenthaltstitels im Ausländerrecht abgewiesen

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
17. Senat
Aktenzeichen
17 B 1315/07
Datum
05.12.2007
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2007:1205.17B1315.07.00
Quelle
Die Antragstellerin begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Ablehnung eines Aufenthaltstitels. Das Gericht stellte fest, dass Haupt- und Hilfsantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO im Ausländerrecht nicht statthaft sind und vorläufiger Rechtsschutz nur nach § 80 Abs. 5 VwGO in Betracht kommt. Die Beschwerde war nicht begründet und wurde zurückgewiesen; die Kosten trägt die Antragstellerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Ausländerrecht ist vorläufiger Rechtsschutz zur Durchsetzung der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels grundsätzlich nur nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, wenn durch die sofortige Vollziehbarkeit der Ablehnung ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG entzogen wird.

2

Ein Haupt- oder Hilfsantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist insoweit nicht statthaft, weil das auf § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gestützte System des vorläufigen Rechtsschutzes dies ausschließt.

3

Gerichte dürfen nicht verpflichtet werden, über die Duldung hinaus die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch einstweilige Anordnung herbeizuführen, da dadurch die gesetzlich geregelte Ordnung des vorläufigen Rechtsschutzes im AufenthG unterlaufen würde.

4

Wenn die entscheidungserhebliche Begründung der Vorinstanz (Unstatthaftigkeit der Anträge) nicht angegriffen wird, bedarf es keiner weiteren Prüfung anderer Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 16 L 255/07

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

3

Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.

4

Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Haupt- und Hilfsantrag nach § 123 Abs. 5 VwGO bereits nicht statthaft sind. Nach der ausländerrechtlichen Konzeption ist vorläufiger Rechtsschutz allein nach § 80 Abs. 5 VwGO zu gewähren, soweit Ausländern - wie der Antragstellerin - durch die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG kraft Gesetzes sofort vollziehbare Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels ein durch die Antragstellung begründetes Aufenthaltsrecht nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG genommen wird.

5

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 13 S 18/06 -, ZAR 2006, 112; Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 81 Rdn. 62.

6

Gegen diese die Entscheidung selbständig tragende Begründung wendet sich die Beschwerde nicht. Auf die Einwände gegen die weitere Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht, kommt es deshalb nicht an. Der Senat merkt lediglich an, dass es der Konzeption des vorläufigen Rechtsschutzes im Ausländerrecht grundsätzlich widerspräche, - über die Duldung als vorläufige Maßnahme hinaus - zur Erteilung einer (auch nur vorläufigen) Aufenthaltserlaubnis im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten.

7

Vgl. VGH, Baden-Württemberg, a.a.O., Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rdnr. 99; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2005 - 11 A 944/05 -, ZAR 2006, 112.

8

Dadurch würde das differenzierte, in § 84 AufenthG angelegte System vorläufigen Rechtsschutzes im Fall der Versagung eines Aufenthaltstitels ausgehebelt.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.

10

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.

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