Beschwerde wegen vorläufiger Aufenthaltsregelung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 17. Senat
- Aktenzeichen
- 17 B 1003/03
- Datum
- 01.06.2003
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2003:0601.17B1003.03.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf vorläufige gerichtliche Regelung des Aufenthalts setzt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der antragstellenden Person voraus.
Entzieht sich die antragstellende Person der ausländerbehördlichen Überwachung und ist ihr Aufenthaltsort unbekannt, fehlt regelmäßig das erforderliche Rechtsschutzinteresse für vorläufigen Rechtsschutz.
Bleiben gerichtliche Aufforderungen zur Offenbarung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts ergebnislos, steht dies der Zulässigkeit eines vorläufigen Rechtsbehelfs entgegen.
Bei mehreren Antragstellern ist der Ausgangsstreitwert nicht zu verdoppeln, wenn das begehrte vorläufige Rechtsschutzbegehren ausschließlich die Regelung des Aufenthalts eines einzigen Antragstellers betrifft.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO; die unterliegende Partei trägt die Verfahrenskosten.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 8 L 956/03
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da den Antragstellerinnen das erforderliche Rechtsschutzinteresse an der mit ihr erstrebten vorläufigen gerichtlichen Regelung ihres Aufenthalts fehlt. Denn sie haben sich im April 2003 der ausländerbehördlichen Überwachung entzogen und sind seither unbekannten Aufenthalts. Der Antragsgegner hat sie daher zur Fahndung ausgeschrieben. Die an die Prozessbevollmächtigten der Antragstellerinnen gerichtete gerichtliche Aufforderung, ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort zu offenbaren, blieb ergebnislos.
Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob den Antragstellerinnen hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Trotz Beteiligung zweier Antragstellerinnen war der Ausgangsstreitwert von 1.000,-- Euro nicht zu verdoppeln, da beider Begehren übereinstimmend auf die vorläufige Regelung des Aufenthalts - nur - der Antragstellerin zu 1. gerichtet ist.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.