Rundfunkgebührenbefreiung: Beschwerde wegen Einkommensschwäche abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 686/08
- Datum
- 17.11.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:1117.16E686.08.00
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Einkommensschwäche allein führt nicht zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Ein Rundfunkteilnehmer kann auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrags verwiesen werden; dies ist verfassungsrechtlich zulässig.
Zur Beurteilung einer Gebührenbefreiung ist zu prüfen, ob ein Anspruch auf einschlägige Sozialleistungen besteht; fehlt ein solcher Anspruch, begründet allein geringes Einkommen keinen Befreiungsanspruch.
Wird eine Beschwerde in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zurückgewiesen, hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 8 K 1170/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Aachen vom 2. Mai 2008 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochte¬nen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Er-gänzend wird auf die neuere Entscheidung des Bun¬desverwaltungsgerichts (Beschluss vom 18. Juni 2008 6 B 1.08 , Juris) hingewiesen, nach der die bloße Einkommensschwäche als solche nicht mehr zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht füh¬ren soll, sondern der betreffende Rundfunkteilneh¬mer ohne dass dies verfassungsrechtliche Beden¬ken auslösen würde auf die Inanspruchnahme von Sozialleistungen iSv § 6 Abs. 1 Satz 1 RundfGebStV zu verweisen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfah¬rens (§ 154 Abs. 2 VwGO); außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).