Streitwertfestsetzung in Fahrerlaubnisverfahren: Beschwerde zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 550/09
- Datum
- 04.05.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2009:0504.16E550.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren über die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis richtet sich die Streitwertbemessung nach § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 GKG und der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden.
Der Senat differenziert bei der Streitwertfestsetzung nicht nach den betroffenen Fahrerlaubnisklassen; die konkrete Klasse tritt gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr zurück.
Eine streitwerterhöhende Verdopplung des Streitwerts ist nur anzunehmen, wenn die Fahrerlaubnis tatsächlich beruflich genutzt wird; bloßes Fahren zur Arbeitsstätte genügt nicht.
Die Kombination der Fahrerlaubnisklasse E mit anderen Klassen rechtfertigt für sich genommen keine erhöhende Wirkung auf den Streitwert.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 2935/08
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2009 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung erster Instanz durch die Einzelrichterin getroffen worden ist (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG).
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers können eine Heraufsetzung des Streitwerts für das Klageverfahren von 5.000 EUR auf 7.500 EUR nicht verlangen. Der Senat orientiert sich bei der Streitwertbemessung in die Entziehung oder Erteilung einer Fahrerlaubnis betreffenden Hauptsacheverfahren am gesetzlichen Auffangwert (vgl. § 52 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GKG). Dabei differenziert er in Abkehr von seiner bisherigen Praxis nicht mehr danach, welche Fahrerlaubnisklassen im Streit stehen. Der Streitwert richtet sich gemäß § 52 Abs. 1 GKG nach der Bedeutung der Sache für den Rechtsschutzsuchenden. Insoweit tritt erfahrungsgemäß die jeweils betroffene Fahrerlaubnisklasse gegenüber dem Interesse an der Erhaltung oder Wiederherstellung der individuellen Möglichkeit, am motorisierten Straßenverkehr teilnehmen zu können, in den Hintergrund. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse, aufgrund dessen der Streitwert zu verdoppeln ist, ist weiterhin in Fällen beruflicher Nutzung der Fahrerlaubnis anzunehmen. Hierfür ist jedoch nicht ausreichend, wenn ein Kraftfahrzeug lediglich - wie es bei einem großen Teil der Fahrerlaubnisinhaber der Fall ist - als Transportmittel zur Arbeitsstätte benötigt wird. Vielmehr muss die berufliche Tätigkeit gerade im Führen eines Kraftfahrzeugs bestehen (v. a. Berufskraftfahrer).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. April 2009
- 16 B 481/09 -.
Lediglich abrundend ist vor diesem Hintergrund darauf hinzuweisen, dass die angegriffene Streitwertfestsetzung auch mit der bisherigen Senatsrechtsprechung im Einklang stand. Schon danach wirkte sich eine Fahrerlaubnis der Klasse E in Kombination mit anderen Fahrerlaubnisklassen nicht streitwerterhöhend aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
Zitiert von (30)
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