Treffer
OVG NRW Beschluss

Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
16. Senat
Aktenzeichen
16 E 385/25
Datum
21.07.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.16E385.25.00
Quelle
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein. Das Oberverwaltungsgericht NRW verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft war. Auf die fehlende Statthaftigkeit hatte bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist.

2

Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO.

3

Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO keinen weiteren Rechtsbehelf eröffnet.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).