OVG NRW Beschluss
Unstatthafte Beschwerde gegen Beschluss des Verwaltungsgerichts
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 385/25
- Datum
- 21.07.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0721.16E385.25.00
Der Kläger legte Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen ein. Das Oberverwaltungsgericht NRW verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil sie nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft war. Auf die fehlende Statthaftigkeit hatte bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschluss ist unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
1
Eine Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthaft ist.
2
Die Kosten eines erfolglosen Beschwerdeverfahrens trägt grundsätzlich der Beschwerdeführer nach § 154 Abs. 2 VwGO.
3
Ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar, soweit § 152 Abs. 1 VwGO keinen weiteren Rechtsbehelf eröffnet.
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 8. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist (§ 146 Abs. 2 VwGO). Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).