Treffer
OVG NRW Beschluss

Unzulässige Streitwertbeschwerde unterhalb der 200-Euro-Grenze

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
16. Senat
Aktenzeichen
16 E 284/25
Datum
30.06.2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2025:0630.16E284.25.00
Quelle
Der Antragsteller wandte sich gegen die Streitwertfestsetzung von 5.000 Euro in einem datenschutzrechtlichen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Das OVG NRW verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstands die Schwelle von 200 Euro nicht überstieg und das Verwaltungsgericht sie nicht zugelassen hatte. Unabhängig davon sei der Auffangwert von 5.000 Euro nach §§ 52, 53 GKG zutreffend. Eine Halbierung wegen des Eilverfahrens kam nicht in Betracht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist ohne Zulassung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

2

Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichtsgebühren aufgrund des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts.

3

Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.

4

In datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren kann der Auffangwert von 5.000 Euro als regelmäßiger Streitwert zugrunde gelegt werden.

5

Die für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehene Streitwertreduzierung ist nicht schematisch vorzunehmen, wenn die Umstände des Verfahrens dagegen sprechen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, ­15 L 763/25

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers ­gegen die Streit­wert­fest­setzung in dem Beschluss des Verwal­tungs­gerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2025 wird als un­zulässig verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3

Gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Sät­ze 1 und 2 GKG nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwal­tungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Beides ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zu­gelassen und der Beschwerdewert (hier: Differenz zwischen den erstinstanzlichen Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert und denjenigen nach dem erstrebten Streitwert) von 200 Euro wird nicht überstiegen. Letzteres folgt da­raus, dass das Verwaltungsgericht einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festge­setzt hat und die von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller zu tragenden Gerichtsgebühren (nach Nr. 5210 der Anlage1 zum GKG: 1,5) daher gemäß der Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31. Mai 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG 241,50 Euro betragen. Selbst bei einer Festsetzung des Streitwerts auf die niedrigste Wertstufe (500 Euro) würde der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigen. Der Antragsteller hätte dann erstinstanzliche Gerichtsgebühren in Höhe von 57 Euro (38 Euro x 1,5) zu tragen. Der Wert des Beschwerde­gegenstands be­trüge demnach 184,50 Euro (241,50 Euro - 57 Euro) und damit weniger als 200 Eu­ro.

4

Zudem ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Ver­waltungsgericht den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Verwal­tungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermes­sen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genü­gen­den Anhaltspunkte, ist der sog. Auffang­wert in Höhe von 5.000 Euro anzuneh­men (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies entspricht der Praxis des Se­nats in datenschutzrecht­lichen Hauptsacheverfahren.

5

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 31, vom 26. Januar 2022 - 16 E 22/23 - (n. v.), und vom 8. September 2020 - 16 A 672/17 - (n. v.).

6

Soweit der Antragsteller in der Beschwerde vorbringt, der Streitwert werde in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen regelmäßig mit 500 bis 1.000 Euro bemessen, benennt er dazu keine entsprechenden Entscheidungen.

7

Eine Halbierung des Betrags von 5.000 Euro im vorliegenden Verfahren des einst­weiligen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwal­tungsgerichtsbarkeit) scheidet aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen aus.

8

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.

9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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