Unzulässige Streitwertbeschwerde unterhalb der 200-Euro-Grenze
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 284/25
- Datum
- 30.06.2025
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0630.16E284.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG ist ohne Zulassung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Streitwertbeschwerde bemisst sich nach der Differenz der Gerichtsgebühren aufgrund des festgesetzten und des erstrebten Streitwerts.
Bietet der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung der Sache, ist in der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen.
In datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren kann der Auffangwert von 5.000 Euro als regelmäßiger Streitwert zugrunde gelegt werden.
Die für Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes grundsätzlich vorgesehene Streitwertreduzierung ist nicht schematisch vorzunehmen, wenn die Umstände des Verfahrens dagegen sprechen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 763/25
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 21. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist unzulässig.
Gegen einen Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist, findet die Beschwerde gemäß § 68 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Beides ist hier nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht zugelassen und der Beschwerdewert (hier: Differenz zwischen den erstinstanzlichen Gebühren nach dem festgesetzten Streitwert und denjenigen nach dem erstrebten Streitwert) von 200 Euro wird nicht überstiegen. Letzteres folgt daraus, dass das Verwaltungsgericht einen Streitwert in Höhe von 5.000 Euro festgesetzt hat und die von dem nicht anwaltlich vertretenen Antragsteller zu tragenden Gerichtsgebühren (nach Nr. 5210 der Anlage1 zum GKG: 1,5) daher gemäß der Anlage 2 zum GKG in der bis zum 31. Mai 2025 gültigen Fassung i. V. m. § 71 Abs. 1 Satz 1 GKG 241,50 Euro betragen. Selbst bei einer Festsetzung des Streitwerts auf die niedrigste Wertstufe (500 Euro) würde der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigen. Der Antragsteller hätte dann erstinstanzliche Gerichtsgebühren in Höhe von 57 Euro (38 Euro x 1,5) zu tragen. Der Wert des Beschwerdegegenstands betrüge demnach 184,50 Euro (241,50 Euro - 57 Euro) und damit weniger als 200 Euro.
Zudem ist die Beschwerde unbegründet. Es ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.000 Euro festgesetzt hat. Gemäß § 52 Abs. 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG ist u. a. in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand - wie hier - für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist der sog. Auffangwert in Höhe von 5.000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs. 2 GKG). Dies entspricht der Praxis des Senats in datenschutzrechtlichen Hauptsacheverfahren.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Februar 2025 - 16 B 288/23 -, juris, Rn. 31, vom 26. Januar 2022 - 16 E 22/23 - (n. v.), und vom 8. September 2020 - 16 A 672/17 - (n. v.).
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde vorbringt, der Streitwert werde in der verwaltungsgerichtlichen Praxis in vergleichbaren Fällen regelmäßig mit 500 bis 1.000 Euro bemessen, benennt er dazu keine entsprechenden Entscheidungen.
Eine Halbierung des Betrags von 5.000 Euro im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (vgl. Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit) scheidet aus den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen aus.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).