Beschwerde gegen Übertragung auf Einzelrichter (§ 6 VwGO) als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 272/25
- Datum
- 16.06.2025
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2025:0616.16E272.25.00
Abstrakte Rechtssätze
Beschlüsse, mit denen ein Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wird, sind nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO unanfechtbar.
Eine gegen eine unanfechtbare Übertragungsentscheidung gerichtete Beschwerde ist unzulässig und daher zu verwerfen.
Nachträglich gestellte Verfahrensanträge, etwa ein Begehren auf sofortigen Verfahrensstopp, hindern die Entscheidung über die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht, sofern sie keine Rechtsbehelfstatthaftigkeit begründen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 9 K 2031/25
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Mai 2025 wird als unzulässig verworfen, weil sie nicht statthaft ist. Nach § 6 Abs. 4 Satz 1 VwGO sind Beschlüsse, mit denen der Rechtsstreit – wie hier – gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf den Einzelrichter übertragen wird, unanfechtbar. Hierauf hatte auch bereits das Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Beschluss hingewiesen. An der vorliegenden Entscheidung ist der Senat nicht durch das vom Kläger mit Schriftsätzen vom 26. Mai 2025 geäußerte Verlangen „SOFORTIGER VERFAHRENSSTOPP IN ALLEN ANLIEGEN“ gehindert. Ungeachtet weiterer Erwägungen könnte ein entsprechendes Vorgehen schon nicht dazu führen, dass eine andere Entscheidung als die Verwerfung der Beschwerde zu treffen wäre.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).