Beschwerde gegen Kostenfestsetzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 E 1341/96
- Datum
- 23.12.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1996:1223.16E1341.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist nicht statthaft, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung in Wahrheit eine Anfechtung einer Zahlungspflicht darstellt und damit eine Geldleistungsklage im Sinne des § 131 Abs. 2 VwGO vorliegt.
Eine Klage, die auf Anfechtung einer Kostenfestsetzung mit Zahlungsverpflichtung gerichtet ist, ist als Geldleistungsklage i.S.v. § 131 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO zu qualifizieren und bedarf der Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung bei Verwerfung eines Rechtsmittels richtet sich nach den Vorschriften der VwGO und der ZPO; der Rechtsmittelführer hat in der Regel die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Ist ein Beschluss gesetzlich als unanfechtbar bestimmt bzw. ergeben sich keine zulässigen Rechtsbehelfe, schließt dies die Erhebung weiterer Rechtsmittel gegen diesen Beschluss aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 3107/94
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 4 VwGO nicht statthaft.
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist auf die Anfechtung der Festsetzung von Kostenbeiträgen in Höhe von insgesamt 743,75 DM gerichtet, stellt also eine eine Geldleistung betreffende Klage im Sinne des § 131 Abs. 2 Satz 1. Nr. 1. VwGO dar und bedarf somit nach § 131 Abs. 2 VwGO der Zulassung der Berufung.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 166 VwGO iVm § 127 Abs. 4 ZPO.
Der Beschluß ist unanfechtbar.