Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei Fahrerlaubnisentziehung wegen Kokain – zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 718/13
- Datum
- 24.07.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0724.16B718.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO) genügt, wenn sie erkennbar macht, warum das Vollzugsinteresse dem Aufschubinteresse des Betroffenen vorgeht; die Behörde kann sich hierfür auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit stützen, ohne in jedem Einzelfall eine spezifische Verknüpfung darzulegen.
Bei der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO sind die bei summarischer Prüfung zu gewichtenden Erfolgsaussichten der Klage maßgeblich; sind diese offensichtlich gegeben, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, liegen sie offensichtlich fehlend vor und besteht ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, bleibt der Antrag erfolglos.
Die formelle Versagung oder Unterlassung einer Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW begründet für sich genommen nicht zwingend vorläufigen Rechtsschutz, soweit die Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nachgeholt werden kann oder der Fehler heilbar bzw. unbeachtlich ist.
Der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen (insbesondere Kokain) schließt im Regelfall die Kraftfahreignung aus, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss gefahren wurde (vgl. § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 Anlage 4 zur FeV).
Punktuelle Drogenscreenings, bei denen der Betroffene den Zeitpunkt der Probenabgabe bestimmt, haben nur sehr geringe forensische Aussagekraft; verwertbare Nachweise setzen in der Regel kurzfristige und nicht vorhersehbare Probenahme voraus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 528/13
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Mai 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Senat lässt offen, ob die Beschwerde bereits unzulässig ist, weil der Antragsteller sie entgegen seiner Ankündigung nicht innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO eigenständig begründet hat. Denn selbst wenn man zu Gunsten des Antragstellers davon ausgeht, dass die Ausführungen im Rahmen der zeitgleich erhobene Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren auch vorliegend gelten sollen, ist sie jedenfalls unbegründet.
Die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. April 2013 genügt den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Notwendig und zugleich ausreichend ist, dass die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde dem sofortigen Vollziehbarkeitsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Dies ist der Fall. Die drohende weitere Verkehrsteilnahme von Konsumenten sog. harter Drogen beinhaltet eine Gefahrenlage, in der sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für die sofortige Vollziehung typischerweise weitgehend decken. Daher reicht es aus, wenn sich die Behörde ‑ wie hier ‑ zur Rechtfertigung des Sofortvollzugs auf die allgemein bekannten Auswirkungen des Drogenkonsums auf die Fahrtauglichkeit bezieht, ohne dabei ausdrücklich eine Verbindung speziell zum Fall des Betroffenen herzustellen.
Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs sind die ihm bei summarischer Prüfung beizumessenden Erfolgsaussichten von erheblicher Bedeutung. Ergibt die Prüfung, dass der Widerspruch oder die Klage offensichtlich Erfolg haben wird, ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen. Im entgegengesetzten Fall der offensichtlich fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs bleibt auch der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erfolglos, sofern ‑ wie hier aus den in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung genannten Gründen ‑ ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.
Das zugrunde gelegt rechtfertigt der Umstand, dass der Antragsteller vor Erlass der streitigen Fahrerlaubnisentziehung nicht den Anforderungen des § 28 Abs. 1 VwVfG NRW entsprechend angehört wurde, für sich genommen nicht die Zuerkennung vorläufigen Rechtsschutzes. Dabei kann dahinstehen, ob die bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens nicht ordnungsgemäß durchgeführte Anhörung des Antragstellers bereits durch die Ausführungen der Beteiligten im erstinstanzlichen Eilverfahren nachgeholt und damit geheilt worden ist (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW). Dies erscheint allerdings zumindest zweifelhaft, da der Antragsteller bei Abfassung der Antragsschrift vom 3. Mai 2013 die von ihm vor Abgabe einer abschließenden Stellungnahme erbetene Akteneinsicht (vgl. Schreiben an den Antragsgegner vom 26. März 2013) noch nicht erhalten hatte. Jedenfalls aber ist in die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage zu Lasten des Antragstellers einzustellen, dass eine fehlende Anhörung bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Klageverfahrens noch nachgeholt werden kann. Es gibt keinen Grundsatz, dass allein die formelle Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts die Aussetzung der Vollziehung gebietet, auch wenn absehbar ist, dass der Verwaltungsakt im Ergebnis nicht aufzuheben sein wird, weil der formelle Fehler geheilt werden oder unbeachtlich bleiben (vgl. § 46 VwVfG NRW) wird.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 ‑ 7 B 1293/10 ‑, juris, Rdnr. 13.
In der Sache ist die Ordnungsverfügung des Antragsgegners aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden. Dass die in der Blutprobe des Antragstellers nachgewiesene Benzoylecgonin-Konzentration unter dem im Rahmen von § 24a Abs. 2 StVG relevanten Grenzwert gelegen hat, ist entgegen der Auffassung der Beschwerde kein Grund, von der unmittelbaren Entziehung der Fahrerlaubnis (vgl. § 11 Abs. 7 FeV) abzusehen. Dadurch wird die Aufnahme von Kokain als solche nicht in Frage gestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt im Regelfall bereits der einmalige Konsum sog. harter Drogen, zu denen auch Kokain zählt, die Kraftfahreignung aus, und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 FeV i. V. m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung).
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 7. August 2012 ‑ 16 B 883/12 ‑ mit Nachweisen zur übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung.
Soweit sich der Antragsteller auf die in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 14. Januar 2002 ‑ 2 TG 3008/01 ‑, juris, Rdnr. 6 f. (= Blutalkohol 40 [2003], 70), vertretene Auffassung beruft, wonach der einmalige Konsum von Kokain noch nicht den Verlust der Fahreignung nach sich ziehen soll, teilt der Senat diese vereinzelt gebliebene Sichtweise nicht. Sie ist im Übrigen zwischenzeitlich auch vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof selbst aufgegeben worden.
Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 21. März 2012 ‑ 2 B 1570/11 ‑, juris, Rdnr. 6 (= NJW 2012, 2294).
Schließlich hat das Verwaltungsgericht dem vorgelegten Drogenscreening ‑ losgelöst von der ohnehin nur sehr geringen Aussagekraft punktueller Abstinenznachweise ‑ zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der Konsum von Drogen ist in den Körperflüssigkeiten Blut und Urin nur eine begrenzte Zeit nachweisbar. Eine forensisch verwertbare Untersuchung setzt daher voraus, dass der Betroffene kurzfristig und zu einem für ihn nicht vorhersehbaren Zeitpunkt zu der Abgabe einer Blut- oder Urinprobe einbestellt wird. Ist das nicht der Fall und bestimmt der Betroffene ‑ wie hier ‑ selbst den Termin, kann nicht ausgeschlossen werden, dass er sich in seinem Konsumverhalten rechtzeitig auf die Untersuchung eingestellt hat.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 16 B 332/07 ‑, juris, Rdnr. 4 (= NWVBl. 2007, 232).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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