Einstellung des Verfahrens und Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 545/98
- Datum
- 06.06.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0606.16B545.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann ein Verfahren einstellen und zugleich den angefochtenen Beschluss für wirkungslos erklären, soweit dies zur Regelung des Verfahrens erforderlich ist.
Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung; es kann die Kosten des Verfahrens einem Beteiligten auferlegen, auch wenn keine Gerichtskosten erhoben werden.
Ein nach § 152 Abs. 1 VwGO erlassener Beschluss ist unanfechtbar.
Die Regelung der Kostenfolgen bei Verfahrenseinstellung dient der prozessökonomischen Lastenverteilung und obliegt der tatrichterlichen Würdigung im Beschlussverfahren.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 L 2/98
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, der angefochtene Beschluss ist wirkungslos.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).