Zulassung der Beschwerde und Fortführung als Beschwerdeverfahren – Verzicht auf nähere Begründung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 476/01
- Datum
- 27.04.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2001:0427.16B476.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht kann die Zulassung einer Beschwerde anordnen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortführen.
Nach §146 Abs.6 Satz 2 i.V.m. §124a Abs.2 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf eine nähere schriftliche Begründung der Zulassungsentscheidung verzichten.
Ein Zulassungsverfahren kann gemäß §188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei sein; die konkrete Verteilung der Verfahrenskosten kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Beschlüsse, die nach §152 Abs.1 VwGO ergehen, sind unanfechtbar und damit nicht zur sofortigen Beschwerde zugelassen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 L 175/01
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen und das Antragsverfahren als Beschwerdeverfahren fortgesetzt. Auf eine nähere Begründung der Zulassungsentscheidung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO verzichtet.
Die Verteilung der Kosten des - nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien - Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.