Beschwerde gegen VG-Beschluss zurückgewiesen; Kostenlast beim Antragsteller
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 2542/96
- Datum
- 19.12.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1996:1219.16B2542.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist zurückzuweisen, wenn sie in der Sache keinen Erfolg hat.
Das Gericht kann zur Begründung einer Zurückweisung gemäß § 122 Abs. 2 S. 3 VwGO auf die in der angefochtenen Entscheidung enthaltenen Gründe Bezug nehmen.
Die Kostenentscheidung in Beschwerdeverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 S. 2 VwGO; der unterliegende Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, sofern nichts anderes bestimmt ist.
Beschlüsse, für die nach § 152 Abs. 1 S. 1 VwGO Unanfechtbarkeit bestimmt ist, sind nicht weiter anfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 21 L 2385/96
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zur Begründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Ergänzend wird auf die Gründe des Senatsbeschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 2543/96 hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Der Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 Satz 1 VwGO unanfechtbar.