Treffer
OVG NRW Beschluss

Beiordnung abgelehnt; Rechtsmittel verworfen – Kostenentscheidung

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
16. Senat
Aktenzeichen
16 B 25/00
Datum
21.01.2000
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2000:0121.16B25.00.00
Quelle
Die Antragsteller beantragten die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren und erhoben ein Rechtsmittel. Der Senat lehnte die Beiordnung ab und verworf das Rechtsmittel. Zur Begründung verweist das Gericht auf die Ausführungen im gleichzeitigen Beschluss (16 B 22/00). Die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens sind den Antragstellern zu gleichen Teilen aufzuerlegen; der Beschluss ist unanfechtbar.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Rechtsmittelverfahren wird nur gewährt, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ohne anwaltliche Vertretung unzumutbar wäre.

2

Ein Rechtsmittel kann verworfen werden, wenn es den formellen oder materiellen Voraussetzungen nicht genügt oder keine hinreichenden Erfolgsaussichten aufweist.

3

Die Zuordnung der Verfahrenskosten in gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahren richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO; bei Verwerfung sind die Beteiligten als Kostenschuldner festzusetzen.

4

Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, sind nicht mit weiterem Rechtsmittel anfechtbar; damit treten kollidierende Verfahrensregelungen des ZPO zurück.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 2564/99

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Beiordnung eines Rechtsanwaltes für das Rechtsmittelverfahren wird abgelehnt.

Das Rechtsmittel der Antragsteller wird verworfen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens zu gleichen Teilen.

Gründe

2

Das Rechtsmittel der Antragsteller und auch ihr Antrag auf Beiordnung bzw. Bestimmung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten für das Rechtsmittelverfahren bleiben ohne Erfolg. Der Senat verweist hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des Beschlusses vom heutigen Tage im Verfahren 16 B 22/00, die auch für das vorliegende Verfahren gelten.

3

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.

4

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar; die Regelung des § 78b Abs. 2 ZPO tritt dahinter zurück.

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