Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wegen mutmaßlicher Drogenaufnahme zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 2113/07
- Datum
- 18.02.2008
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2008:0218.16B2113.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Überprüfung einer Beschwerde gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes durch das OVG erfolgt auf die im Beschluss dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).
Bei der Frage der Kraftfahreignung ist zwischen bewusstem Drogenkonsum und einer unbewussten Verabreichung zu unterscheiden; dies kann für die rechtliche Bewertung wesentlich sein.
Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme setzt eine nachvollziehbare und plausible Darlegung voraus, insbesondere wer, aus welchem Grund und auf welche Weise die Drogen verabreicht worden sein sollen.
Eine bloße unsubstantiierte Vermutung, Drogen könnten von Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht zur Begründung eines Aussetzungsantrags nicht aus; konkrete Angaben zu Ort, Zeit und anwesenden Personen sind erforderlich.
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers ¬gegen den die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ablehnenden Teil des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. November 2007, über die im Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter entscheidet (entsprechend §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 2 VwGO), wird zurückgewiesen. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt nicht, dass das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag zu Unrecht abgelehnt hätte. Zur Begründung wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses mit der Maßgabe Bezug genommen (vgl. § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO), dass es für die von der Krafttauglichkeit zu trennende Frage der Kraftfahreignung durchaus einen Unterschied machen kann, ob der Fahrerlaubnisinhaber Drogen bewusst konsumiert hat oder ob sie ihm unerkannt verabreicht worden sind. Allerdings setzt die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme eine nachvollziehbare und plausible Darlegung voraus, 1. wer, 2. aus welchem Grund und 3. auf welche Weise die Drogen verabreicht haben soll; allein eine unsubstanziierte Vermutung, die Drogen könnten von fremden Dritten unwissentlich verabreicht worden sein, reicht hierfür nicht aus (vgl. BayVGH, Beschluss vom 31. Mai 2007 11 C 06.2695 , juris). Gemessen hieran rechtfertigt das Vorbringen des Antragstellers derzeit nicht die Annahme, er habe Heroin unwissentlich aufgenommen. Insoweit vermutet er lediglich, ein von ihm verzehrter Kuchen, den er bei einer Feier iranischer Landsleute gegessen habe, könnte entsprechend präpariert gewesen sein, wobei er zudem angibt, ihm sei nach dem Genuss des Kuchens übel geworden und er habe sich übergeben müssen. Abgesehen davon, dass der Antragsteller hinsichtlich des Kuchens lediglich einen eher vagen Verdacht äußert, lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine konkreten Angaben zu Ort und Zeit der Feier oder den anwesenden Gästen entnehmen, die dem eher ungewöhnlichen Vorbringen ein gewisses Maß an Substanz und Plausibilität verleihen könnten.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 VwGO).
Zitiert von (28)
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