Beschwerde gegen Anerkennung tschechischer Fahrerlaubnis wegen Missbrauchs abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 178/07
- Datum
- 23.02.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0223.16B178.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Begründung für den Sofortvollzug nach § 80 Abs. 3 VwGO muss erkennen lassen, dass dem Betroffenen der Ausnahmecharakter des Sofortvollzugs bewusst war; die dafür angeführten Gründe können sich mit den materiellen Voraussetzungen der Maßnahme weitgehend decken.
Bei der Interessenabwägung im Rahmen des Sofortvollzugs können unabweisbare Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs zuungunsten des Betroffenen überwiegen.
Die EuGH-Rechtsprechung steht dem grundsätzlichen Vorgehen eines Mitgliedstaates zur Abwehr missbräuchlicher Inanspruchnahme fremder Fahrerlaubnisse (‚Führerscheintourismus‘) nicht entgegen; nationale Maßnahmen zur Verhinderung von Missbrauch bleiben zulässig.
Ein Verstoß gegen die Wohnsitzvoraussetzung der Führerscheinrichtlinie (z. B. Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 9) ist zwar für sich allein nicht immer ausschlaggebend, kann jedoch als wesentliches Indiz für missbräuchliches Verhalten berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 891/06
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkte Überprüfung durch den Senat führt zu keinem für den Antragsteller günstigeren Ergebnis.
Die Begründung für die sofortige Vollziehbarkeit seiner Ordnungsverfügung entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Sie lässt erkennen, dass dem Antragsgegner der Ausnahmecharakter des Sofortvollzuges bewusst war. Im Übrigen liegt es in der Natur der Sache und stellt daher keinen Mangel der Begründung dar, wenn sich die für den Sofortvollzug anzuführenden Gründe weitgehend mit den materiellen Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis decken.
Die Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts geht aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zu Lasten des Antragstellers aus. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung
vgl. Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, Blutalkohol 43 (2006), 507, sowie Juris
steht dem auch nicht die bisherige Rechtsprechung des EuGH
vgl. Urteil vom 29. April 2004 - C-467/01 (Rechtssache Kapper), NJW 2004, 1725, und Beschluss vom 6. April 2006 - C - 227/05 (Rechtssache Halbritter), NJW 2006, 2173
entgegen. Nichts anderes gilt im Hinblick auf die - soweit ersichtlich - neueste Entscheidung des EuGH zu diesem Themenkomplex.
Vgl. EuGH, Beschluss vom 28. September 2006 - C-340/05 (Rechtssache Kremer), DAR 2007, 77, außerdem veröffentlicht unter http://curia.eu (aufrufbar über "Aktuelles" und "Suchformular").
In dieser Rechtssache hat der EuGH hervorgehoben, dass ein Mitgliedstaat auch dann Fahrerlaubnisse anzuerkennen hat, die in einem anderen Mitgliedstaat der EG ausgestellt worden sind, wenn im erstgenannten Mitgliedstaat zuvor eine Maßnahme des Entzugs einer früher erteilten Fahrerlaubnis ohne gleichzeitige Anordnung einer Sperrfrist angewendet worden ist. Damit dürfte klargestellt sein, dass nicht nur (nach dem Ablauf der Sperrfrist für die Wiedererteilung) strafrechtlich-repressive Fahrerlaubnisentziehungen, sondern auch präventiv-polizeiliche Maßnahmen bzw. die dazu führenden Eignungsmängel durch die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis im EG-Ausland gleichsam überholt werden können. Der EuGH hat indessen auch in der Rechtssache Kremer nicht zu den unter dem Schlagwort des "Führerscheintourismus" zusammengefassten - zahlreichen - Missbrauchsfällen Stellung bezogen, in denen es im Kern gerade nicht um das Gebrauchmachen von europarechtlichen Freizügigkeitsrechten geht, sondern in denen die Betroffenen ohne erkennbare Bindungen zum Ausstellerstaat lediglich die nach wie vor bestehenden Unzulänglichkeiten im innereuropäischen Informationsaustausch ausnutzen, um die regelmäßig strengeren fahrerlaubnisrechtlichen Vorschriften des Heimatstaates zu umgehen und dabei gegebenenfalls auch die Fahrerlaubnisbehörden des Ausstellerstaates über die vormalige Fahrerlaubnisentziehung bzw. die einer Wiedererlangung der Fahrerlaubnis im Heimatstaat entgegenstehenden Eignungsbedenken täuschen. Daher sieht der Senat weiterhin keinen Anlass, von seiner oben genannten Rechtsprechung abzugehen, die dem im Grundsatz auch vom EuGH anerkannten Verbot der missbräuchlichen Inanspruchnahme europarechtlicher Freizügigkeitsverbürgungen und unabweisbaren Sicherheitsinteressen des Straßenverkehrs Rechnung trägt. Auch wenn im Übrigen der vom Verwaltungsgericht hervorgehobene Verstoß des Antragstellers gegen das Wohnsitzerfordernis (Art. 7 Abs. 1 lit. a iVm Art. 9 der Führerschein-Richtlinie 91/439/EWG vom 29. Juli 1991) es für sich gesehen nicht rechtfertigt, der tschechischen Fahrerlaubnis des Antragstellers die Anerkennung zu versagen, ist dieser Verstoß jedenfalls als ein wesentliches Element des dem Antragsteller vorzuhaltenden Missbrauchsverhaltens zu berücksichtigen. Sonstige Umstände, die vorliegend ausnahmsweise ein dem Antragsteller günstigeres Ergebnis rechtfertigen würden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Zitiert (1)
Zitiert von (30)
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