Einstellung des Verfahrens nach gerichtlichem Vergleich; Streitwertfestsetzung
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 1332/13
- Datum
- 12.12.2013
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:1212.16B1332.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Wird ein Verfahren durch gerichtlichen Vergleich beendet, ist das Gericht berechtigt, das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Eine Entscheidung der Vorinstanz wird durch die Einstellung des Verfahrens in der Regel wirkungslos; hiervon ausgenommen bleiben beigefügte Regelungen zur Streitwertfestsetzung.
Das Beschwerdegericht kann den Streitwert für das Beschwerdeverfahren verbindlich festsetzen.
Beschlüsse, durch die das Verfahren eingestellt und der Streitwert festgelegt wird, können unanfechtbar sein.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 1171/13
Tenor
Das durch gerichtlichen Vergleich beendete Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. September 2013 ist mit Ausnahme der beigefügten Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,‑‑ Euro festgesetzt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.