Verwerfung eines Einspruchs mangels rechtskundiger Vertretung (§ 67 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 1210/01
- Datum
- 14.09.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.16B1210.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Vor dem Oberverwaltungsgericht ist ein Beteiligter, der einen Antrag stellt, nach § 67 Abs. 1 VwGO verpflichtet, sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten zu lassen.
Die Vertreterpflicht des § 67 Abs. 1 VwGO erstreckt sich auch auf den Antrag auf Zulassung der Beschwerde; ein als ‚Einspruch‘ bezeichnetes Rechtsmittel ist entsprechend zu prüfen.
Fehlt die nach § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebene rechtskundige Vertretung, ist das Rechtsmittel unzulässig und wird zu verwerfen.
Bei Verwerfung eines Rechtsmittels trägt der Antragssteller die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, sofern die Kostenentscheidung auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO gestützt wird.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 17 L 1562/01
Tenor
Das Rechtsmittel des Antragstellers wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Rechtsmittelverfahrens.
Gründe
Das als Einspruch bezeichnete Rechtsmittel des Antragstellers ist unzulässig. Selbst wenn zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen wird, dass er das allein statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Beschwerde einlegen wollte, fehlt es doch an der durch § 67 Abs. 1 VwGO vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung. Nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen; nach § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt das auch für den hier allein als Rechtsmittel in Frage kommenden Antrag auf Zulassung der Beschwerde. Dem hat der Antragsteller trotz einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung im Beschluss des Verwaltungsgerichts nicht Rechnung getragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.