OVG NRW: Aufschiebende Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung wiederhergestellt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 B 1146/13
- Datum
- 14.11.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:1114.16B1146.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nach §13 Satz1 Nr.2 FeV setzt tatsächliche Umstände voraus, die die Annahme rechtfertigen, dass Führen von Fahrzeugen und sicherheitsbeeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend trennbar sind.
Allein die Feststellung eines einmaligen hohen Blutalkoholwerts begründet nicht ohne weitere tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht des Alkoholmissbrauchs im Sinne des §13 Satz1 Nr.2 FeV.
Die Begründung einer Gutachtenanordnung muss formell und materiell so bestimmt und anlassbezogen sein, dass der Betroffene aus der Anordnung selbst erkennen kann, welche Umstände die Zweifel an der Fahreignung tragen; Gerichte dürfen unzureichend begründete Anordnungen nicht nacherläutern.
Im Eilverfahren ist nach §80 Abs.5 VwGO eine Interessenabwägung vorzunehmen; ist die angefochtene Maßnahme voraussichtlich rechtswidrig, ist die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 1068/13
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 6. September 2013 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG Gelsenkirchen 7 K 4052/13 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Rechtszüge auf jeweils auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist begründet.
Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) ergibt sich, dass das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis gerichteten Klage zu Unrecht abgelehnt hat. Die angefochtene Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 31. Juli 2013 wird sich aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen, sodass die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers ausfällt.
Die angefochtene Entziehungsverfügung findet in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG und § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 i. V. m. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV höchstwahrscheinlich keine Rechtsgrundlage. Danach darf die Fahrerlaubnisbehörde auf die Nichteignung des Kraftfahrers zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen, wenn dieser sich weigert, sich untersuchen zu lassen, oder das von der Fahrerlaubnisbehörde geforderte Gutachten nicht fristgerecht beibringt. Der Schluss auf die Nichteignung ist aber nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig sowie hinreichend bestimmt ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2005 ‑ 3 C 25.04 ‑, juris, Rdnr. 19 (= NJW 2005, 3081); zu § 15b Abs. 2 StVZO a. F. siehe BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001‑ 3 C 13.01 ‑, juris, Rdnr. 20 (= NJW 2002, 78); Dauer, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 11 FeV Rdnr. 55.
Die Beibringungsanordnung vom 10. Juni 2013 erfüllt voraussichtlich jedenfalls die materiellen Rechtmäßigkeitsanforderungen nicht. In dieser Hinsicht müssen der Anordnung tatsächliche Umstände zugrunde gelegt werden, die einen Eignungsmangel als nahe liegend erscheinen lassen. Das ist nicht der Fall. Der Antragsgegner hat seine Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, auf § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV gestützt und zur Begründung auf die beim Antragsteller festgestellte Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille verwiesen, die Ausdruck einer langfristigen und hohen Alkoholgewöhnung sei und deshalb den Schluss auf einen Alkoholmissbrauch erlaube. Letzteres trifft jedoch nicht zu. Nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a FeV ist die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anzuordnen, wenn nach dem ärztlichen Gutachten (§ 11 Abs. 2 Satz 3 FeV) zwar keine Alkoholabhängigkeit, jedoch Anzeichen für Alkoholmissbrauch vorliegen (1. Alternative) oder sonst Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen (2. Alternative). Alkoholmissbrauch in diesem Sinne meint nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (nur dann) vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑, juris, Rdnr. 13 (= NJW 2008, 2601); Dauer, a. a. O., § 2 StVG Rdnr. 46.
In der Rechtsprechung der Obergerichte ist umstritten, ob § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Alt. 2 FeV auch die Berücksichtigung nicht (unmittelbar) straßenverkehrsbezogener Alkoholauffälligkeiten gestattet. Dies ist angesichts der der Vorschrift zukommenden Auffangfunktion mit der ganz überwiegenden Auffassung zu bejahen. Allerdings reicht allein die Feststellung, dass bei einem Fahrerlaubnisinhaber (oder ‑bewerber) in der Vergangenheit ‑ wie hier ‑ einmal eine Alkoholkonzentration festgestellt wurde, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, nicht aus, um den Verdacht zu begründen, dass der Betroffene zukünftig ein Fahrzeug führen könnte, obwohl er hierzu aufgrund alkoholbedingter Beeinträchtigungen nicht mehr uneingeschränkt in der Lage ist. Denn hohe Alkoholgewöhnung sagt für sich genommen noch nichts Hinreichendes über die Gefahr zukünftiger Trunkenheitsfahrten aus. Vielmehr müssen weitere tatsächliche Umstände hinzukommen, die in der Gesamtschau mit der vermuteten Alkoholproblematik bei realistischer Betrachtung die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. April 2013‑ 16 A 2704/12 ‑ und vom 8. September 2008 ‑ 16 B 749/08 ‑; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19. August 2013 ‑ 10 S 1266/13 -, juris, Rdnr. 7; OVG Bremen, Beschluss vom 19. Oktober 2011 ‑ 2 B 148/11 -, juris, Rdnr. 16 ff. (= NJW 2012, 473); OVG LSA, Beschluss vom 12. November 2008 ‑ 3 M 503/08 ‑, juris, Rdnr. 6 f. (= NJW 2009, 1829); OVG Rh.-Pf., Urteil vom 5. Juni 2007 ‑ 10 A 10062/07 ‑, juris, Rdnr. 35 (= ZfSch 2007, 656); VG Minden, Beschluss vom 8. September 2011 ‑ 9 L 352/11 ‑, juris, Rdnr. 15 ff., 19 (= DAR 2011, 720); VG Augsburg, Beschluss vom 9. März 2005 ‑ Au 3 S 05.167 ‑, juris, Rdnr. 18 ff. (= DAR 2005, 711); Dauer, a. a. O., § 13 FeV Rdnr. 21.
Ob sich solche Umstände vorliegend daraus herleiten ließen, dass dem Antragsteller eine Trunkenheitsfahrt zwar nicht nachgewiesen werden konnte, er in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht E. aber schließlich eingeräumt hat, es könne sein, dass er doch gefahren sei, und damit möglicherweise selbst Zweifel an seinem Trennungsvermögen geäußert hat, bedarf keiner Entscheidung. Dies liegt zwar durchaus nahe, kann vom Senat jedoch nicht berücksichtigt werden, weil die Begutachtungsanordnung hierauf nicht gestützt ist. Wenngleich die fragliche Einlassung des Antragstellers dort eingangs ausdrücklich erwähnt wird, hat der Antragsgegner sich nachfolgend zur Begründung des von ihm angenommenen Alkoholmissbrauchs allein auf den vom Antragsteller erreichten Blutalkoholwert bzw. die durch diesen indizierte Alkoholproblematik bezogen. An die Begründung der Begutachtungsanordnung gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV sind strenge Anforderungen zu stellen. Die Anordnung ist als reine Verfahrenshandlung nicht isoliert anfechtbar, sondern kann nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden. Ihr Adressat hat daher eigenständig zu prüfen, ob sie rechtmäßig und deswegen zu befolgen ist. Die Gutachtenanordnung muss dementsprechend aus sich heraus verständlich sein. Der Betroffene muss ihr entnehmen können, was konkret ihr Anlass ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Zweifel an der Fahreignung zu rechtfertigen vermögen. Nur auf der Grundlage dieser Information kann er nämlich sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung verbundenen Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen will oder die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingeht. Deswegen ist es den Gerichten verwehrt, eine unzulänglich begründete Gutachtenanordnung ihrerseits nachzubessern. Auch geht es nicht an, unzureichenden oder fehlenden behördlichen Ausführungen mit der Überlegung zu begegnen, der Betroffene werde schon wissen, worum es gehe. Selbst dem Betroffenen bekannte Umstände müssen in der Anordnung zumindest so umschrieben sein, dass für ihn ohne Weiteres erkennbar ist, was im Einzelnen zur Begründung der Aufforderung herangezogen wird.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 ‑ 3 C 13.01 ‑, a. a. O., Rdnr. 25 f. (= NJW 2002, 78); zur dienstrechtlichen Untersuchungsanordnung siehe BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 ‑ 2 C 17.10 ‑, juris, Rdnr. 20 (= NVwZ 2012, 1483); OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2013 ‑ 16 E 1257/12 ‑, juris, Rdnr. 4 (= SVR 2013, 314), vom 13. April 2012 ‑ 16 B 326/12 ‑, juris, Rdnr. 5 ff., und vom 10. November 2009 ‑ 16 B 1181/09 ‑.
Schließlich kann die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht deshalb für rechtmäßig gehalten werden, weil aufgrund der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 2,56 Promille und der damit anzunehmenden ausgeprägten Alkoholproblematik ausreichende Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Antragsteller krank im Sinne einer Alkoholabhängigkeit sei. Denn abgesehen davon, dass diese Umstände für sich allein nicht genügen dürften, um die Annahme einer möglichen Alkoholabhängigkeit zu rechtfertigen, und die Begutachtungsanordnung auf eine etwaige Abhängigkeit auch gar nicht rekurriert, hätte insoweit nur die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens nach § 13 Satz 1 Nr. 1 FeV verlangt werden dürfen.
Zur sachlichen Rechtfertigung dieser normativen Vorgabe siehe Bay. VGH, Beschluss vom 24. August 2010 ‑ 11 CS 10.1139 ‑, juris, Rdnr. 46 (= SVR 2011, 275).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertänderung und -festsetzung folgt aus den §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 sowie 63 Abs. 3 GKG. Dabei geht der Senat mit Blick auf § 80 Abs. 6 VwGO davon aus, dass die Kostenfestsetzung nicht Gegenstand des Eilverfahrens ist.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Zitiert (4)
- BVerwG · 2 C 17/10 · 26.04.2012Polizeidienstunfähigkeit: Anforderungen an Untersuchungsanordnung; kein Verwaltungsakt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 16 E 1257/12 · 07.02.2013Beschwerde gegen Versagung von Prozesskostenhilfe bei fraglicher MPU-Anordnung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 16 B 326/12 · 13.04.2012Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung wegen unklarer MPU-Anordnung
- Verwaltungsgericht Minden · 9 L 352/11 · 08.09.2011Eilrechtsschutz: Fahrerlaubnisentziehung wegen verweigerter MPU bei Alkoholauffälligkeit rechtswidrig
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 16 E 132/16 · 11.04.2017PKH im Fahrerlaubnisverfahren: Zweifel an MPU-Anordnung wegen formeller Mängel
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 16 B 1465/17 · 11.01.2018Eilrechtsschutz zur Fahrerlaubnis-Wiedererteilung ohne MPU: Beschwerde zurückgewiesen
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