Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Berufungsverfahren
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 A 4865/00
- Datum
- 28.01.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2002:0128.16A4865.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe kann für das Berufungsverfahren nach § 166 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen Vorschriften der ZPO (insbesondere §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO) bewilligt werden.
Die Beiordnung eines Rechtsanwalts kann im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgen (vgl. § 121 Abs. 1 ZPO).
Beschlüsse über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Die Vorschriften der ZPO über Prozesskostenhilfe und Beiordnung sind im Berufungsverfahren des Verwaltungsrechts nach Maßgabe des § 166 VwGO anwendbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1687/96
Tenor
Dem Kläger wird für das Berufungsverfahren gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Dr. H. aus M. beigeordnet.
Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.