Zulassung der Berufung nach §124 VwGO und Fortführung als Berufungsverfahren
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 A 3788/01
- Datum
- 30.11.2001
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2001:1130.16A3788.01.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO bewirkt, dass das Antragsverfahren ohne erneute Einlegung als Berufungsverfahren fortgeführt wird.
Das Gericht kann nach § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO von einer näheren Begründung der Zulassung absehen.
Die Berufung ist innerhalb der nach § 124a Abs. 3 VwGO bestimmten Frist zu begründen; fehlt es an den erforderlichen Angaben, ist die Berufung unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten eines gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens kann der Schlussentscheidung vorbehalten werden.
Beschlüsse über die Zulassung der Berufung sind gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 11 K 1449/00
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 1 iVm Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen. Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 124a Abs. 2 Satz 4 VwGO). Von einer näheren Begründung der Zulassung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
Die Entscheidung über die Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 3 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen; die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 Satz 5 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.