Zulassungsantrag wegen Einsicht in Jugendamtsakte abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 A 3595/98
- Datum
- 27.08.1998
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1998:0827.16A3595.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO setzt voraus, dass ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein berechtigtes Interesse an Einsicht in Behördenakten außerhalb eines Verwaltungsverfahrens wird nur ausnahmsweise anerkannt; das bloße Feststellungsinteresse, ob unzutreffende oder ehrenrührige Äußerungen vorliegen, genügt nicht.
Das berechtigte Interesse des Betroffenen ist in der Regel durch die Wahrnehmung der im jeweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. Antrag auf Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren) hinreichend gewahrt.
Bei Zurückweisung eines Antrags im zulassungsfreien Verfahren trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3104/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtksostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Es wird kein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Unabhängig davon, ob der Antragsteller im familiengerichtlichen Verfahren Einsicht in die Akten des Jugendamtes hätte nehmen können, liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung ausnahmsweise ein berechtigtes Interesse anerkennt, außerhalb eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in Behördenakten zu nehmen. Das Interesse des Antragstellers festzustellen, ob die Jugendhilfeakte unzutreffende oder etwa ehrenrührige Äußerungen über ihn enthält, reicht dafür nicht aus. Sein berechtigtes Interesse wird durch die Wahrnehmung der in dem jeweiligen Verfahren zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten (z.B. Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs auf Akteneinsicht im familiengerichtlichen Verfahren) hinreichend gewahrt.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).