Zulassungsantrag zur Berufung als unzulässig verworfen (Vertretungs- und Fristmangel)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 A 2352/00
- Datum
- 10.05.2000
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2000:0510.16A2352.00.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 67 Abs. 1 VwGO ist nur wirksam, wenn er durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten eingelegt wird.
Die Monatsfrist zur Stellung eines Zulassungsantrags beginnt mit der Zustellung des Urteils; wird sie versäumt, ist der Antrag unzulässig, sofern nicht hinreichende und substantiiert dargelegte Entschuldigungsgründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO vorliegen.
Nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind mit dem Zulassungsantrag die Gründe anzugeben, aus denen die Berufung zuzulassen ist; das Unterlassen dieser Darlegung begründet die Unzulässigkeit des Antrags.
Fehlen hinreichender Entschuldigungsgründe für eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO, so bleibt ein verspäteter Zulassungsantrag ohne Erfolg und der Antragsteller kann zur Tragung der Kosten des Zulassungsverfahrens verpflichtet werden (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 4767/99
Tenor
Der am 27. April 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangene Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, weil er entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt worden ist. Auf die Notwendigkeit einer solchen Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Gerichtsbescheides hingewiesen worden. Der Zulassungsantrag ist auch nicht innerhalb der Antragsfrist von einem Monat nach Zustellung des Urteils am 26. Februar 2000 gestellt worden. Eine Wiedereinsetzung nach § 60 VwGO kommt nicht in Betracht, da mit dem Hinweis auf den Umzug weder ausreichende Entschuldigungsgründe vorgetragen worden noch solche sonstwie ersichtlich sind. Ferner sind nach § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO - anders als hier geschehen - bereits mit dem Zulassungsantrag die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auch auf die Darlegungspflicht ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen worden.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens (§§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO).
Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.