Treffer
OVG NRW Beschluss

Berufungszulassung wegen möglicher Verfahrensmängel nach §16 ContStifG

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
16. Senat
Aktenzeichen
16 A 1884/22
Datum
20.03.2023
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2023:0320.16A1884.22.00
Quelle
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des VG Köln; das OVG nimmt die Zulassung wegen dargelegter besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO an. Im Berufungsverfahren ist zu klären, wie sich nach aktuellem Sachstand offenbar nicht den Anforderungen des §16 Abs.2 und 6 ContStifG durchgeführte Verwaltungsverfahren auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers auswirken. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO kann erfolgen, wenn besondere Schwierigkeiten der Rechtssache dargelegt sind, die eine Revision oder Berufung aus Gründen der Sachkomplexität rechtfertigen.

2

Erheblichen Verfahrensmängeln in einem Verwaltungsverfahren kommt erhebliche Bedeutung für die Beurteilung eines Verpflichtungsbegehrens zu; solche Mängel sind im Berufungsverfahren aufzuklären.

3

Die Zulassung der Berufung kann auch sinngemäß bei Darlegung besonderer Schwierigkeiten gemäß §124 Abs.2 Nr.1 VwGO nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO erfolgen, wenn die Voraussetzungen plausibel vorgetragen werden.

4

Das Gericht kann die Kostenentscheidung bis zur Schlussentscheidung zurückstellen, wenn in der Sache noch wesentliche Klärungen ausstehen.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 7 K 2730/17

Tenor

Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. August 2022 wird auf Antrag des Klägers wegen der – im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sinngemäß – dargelegten besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Es wird im Berufungsverfahren u. a. zu klären sein, wie sich das nach derzeitigem Sachstand voraussichtlich als nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 16 Abs. 2 und 6 ContStifG genügend durchgeführte Verwaltungsverfahren im Einzelfall auf das Verpflichtungsbegehren des Klägers auswirkt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

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