Verwerfung unstatthaften Widerspruchs wegen fehlender anwaltlicher Vertretung (§ 67 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 16. Senat
- Aktenzeichen
- 16 A 1261/99
- Datum
- 07.04.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1999:0407.16A1261.99.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein als Widerspruch bezeichnetes Rechtsmittel, das in Wahrheit einen Antrag auf Zulassung der Berufung darstellt, ist unzulässig, wenn es entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht durch einen Rechtsanwalt oder einen an einer deutschen Hochschule tätigen Rechtslehrer als Bevollmächtigten eingelegt wird.
Die Erforderlichkeit qualifizierter Vertretung nach § 67 Abs. 1 VwGO gilt unabhängig von der Bezeichnung der Eingabe; ein fristgerechter Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts kann die fehlende Vertretung ersetzen.
Ein ausdrücklicher Hinweis in der Rechtsmittelbelehrung auf die Notwendigkeit anwaltlicher Vertretung begründet keine Erleichterung der Formerfordernisse; die Nichtbeachtung führt zur Verwerfung des Rechtsmittels.
Die Verteilung der Verfahrenskosten vor dem Oberverwaltungsgericht richtet sich nach §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO; der Unterliegende trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1791/98
Tenor
Das als Widerspruch bezeichnete, mit einer solchen Funktion unstatthafte, aber möglicherweise einer Auslegung als Antrag auf Zulassung der Berufung zugängliche Rechtsmittel des Klägers wird als unzulässig verworfen, weil es entgegen § 67 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule als Bevollmächtigten des Klägers eingelegt und innerhalb der Rechtsmittelfrist auch kein Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwaltes gestellt worden ist. Auf die Notwendigkeit der qualifizierten Vertretung ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
Der Kläger trägt gemäß §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht.
Dieser Beschluß ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.