Beschwerdeverwerfung wegen fehlender Beschwerdefähigkeit und Anwaltszwang
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 E 987/97
- Datum
- 13.11.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.15E987.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde ist unzulässig, wenn die angegriffene Entscheidung nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht beschwerdefähig ist.
Besteht für die Einlegung einer Beschwerde Anwaltszwang (z. B. nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO), führt das Fehlen einer wirksamen anwaltlichen Vertretung zur Verwerfung der Beschwerde.
Bei Verwerfung der Beschwerde hat die unterlegene Partei die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Das Gericht kann für das Beschwerdeverfahren den Streitwert festsetzen; hierfür gelten die maßgeblichen Vorschriften des GKG (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen, weil die angegriffene Entscheidung nicht beschwerdefähig ist (§ 146 Abs. 2 VwGO) und für die Beschwerde Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,-- DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.