Beschwerde gegen Kostenentscheidung in Urteil als unzulässig verworfen (§ 158 VwGO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 E 270/02
- Datum
- 27.03.2002
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2002:0327.15E270.02.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie sich gegen die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung richtet (§ 158 Abs. 1 VwGO).
Bei Unzulässigkeit eines Rechtsmittels kann das Gericht die Beschwerde verwerfen und das Verfahren insoweit beenden.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nach § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen aufzuerlegen, der das Rechtsmittel geführt hat.
Für die Gebührenbemessung im Beschwerdeverfahren ist der Streitwert festzusetzen; dabei gelten §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5799/98
Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen, weil die in einem Urteil getroffene Kostenentscheidung nicht mit der Beschwerde anfechtbar ist (§ 158 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 600 Euro festgesetzt (§§ 14 Abs. 1; 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.