Beschwerde gegen Anerkennung einer Ratsfraktion nach Parteitreten zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 B 725/14
- Datum
- 24.06.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:0624.15B725.14.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsprechung erfasst auch Fälle, in denen Ratsmitglieder, die nicht auf der Grundlage gemeinsamer Wahlvorschläge gewählt wurden, nachträglich einer Partei beitreten und eine Fraktion bilden wollen.
Die Bildung einer Fraktion nach der Wahl gibt Anlass zur näheren Prüfung, ob der Zusammenschluss allein darauf abzielt, finanzielle Vorteile oder eine Verstärkung der Rechtsposition zu erlangen.
Ein nachträglicher Parteizugang ist nicht bereits wegen der formalen Parteizugehörigkeit nach der Wahl geeignet, ein nachhaltiges Zusammenwirken der Mitglieder zu belegen.
Für das Vorliegen einer echten Fraktion müssen konkrete und erkennbare praktische Anzeichen für ein gleichgerichtetes und dauerhaftes Zusammenwirken vorliegen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 2 L 457/14
Tenor
1. Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses, die das Beschwerdevorbringen nicht zu entkräften vermochte, zurückgewiesen. Lediglich bekräftigend ist anzumerken: Die vom Verwaltungsgericht zutreffend seiner Entscheidung zugrunde gelegte ständige Rechtsprechung des Senats erfasst auch die Fälle, in denen Ratsmitglieder, die nicht auf der Grundlage von Wahlvorschlägen derselben Partei oder Wählergruppe in den Rat gewählt worden sind, nach der Wahl infolge eines Übertritts in die zuvor noch als Konkurrent aufgetretene Partei oder Wählergruppe gemeinsam eine Fraktion bilden wollen. Auch in einem solchen Fall besteht Anlass für die nähere Prüfung, ob der Zusammenschluss lediglich darauf zielt, finanzielle Vorteile und/oder eine Verstärkung der Rechtsposition der Vereinigung zu erlangen. Dabei darf die Prüfung nicht allein deshalb zu Gunsten der Antragsteller ausfallen, weil sie nunmehr – nach der Wahl – der gleichen Partei angehören. Mit Blick auf ihre vormalige Konkurrenzsituation im Wahlkampf reicht ein solch rein formaler Akt nicht aus, um zuverlässig auf ein nachhaltiges Zusammenwirken der Antragsteller schließen zu können. Vielmehr muss auch bei den Antragstellern aus der praktischen Erfahrung heraus feststellbar sein, ob ihr erklärter Zusammenschluss zu möglichst gleichgerichtetem Wirken einen sichtbaren praktischen Ausdruck gefunden hat.
2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner, § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO.
3. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt, §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.