Einstweiliger Rechtsschutz gegen Wahl eines Beigeordneten abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 B 2927/97
- Datum
- 03.12.1997
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:1203.15B2927.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Wahl eines Beigeordneten ist ein Akt verwaltungsinterner Willensbildung und begründet dem Gewählten vorläufig kein wehrfähiges subjektives Recht.
Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch und die dafür erforderlichen Voraussetzungen glaubhaft machen; ist dies nicht erfolgt, ist die Anordnung zu versagen.
Gegenüber einem Beteiligten fehlt die Antragsbefugnis, wenn der Antragsteller gegenüber diesem lediglich Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte und kein individuelles Rechtsschutzinteresse besteht.
Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn mit der Beschwerde gegenüber einem Beteiligten kein konkretes Rechtsschutzbegehren verfolgt wird und somit kein schutzwürdiges Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 4070/97
Tenor
Die Beschwerde wird in dem gegen die Antragsgegnerin zu 1. gerichteten Verfahren zugelassen.
Im übrigen wird der Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller gegen den Antragsgegner zu 2. nur Mitgliedschaftsrechte geltend machen könnte, um die es hier aber nicht geht, (fehlende Antragsbefugnis) und gegen den Antragsgegner zu 3. mit der Beschwerde kein Rechtsschutzbegehren verfolgt (fehlendes Rechtsschutzbedürfnis).
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die vom Antragsteller begehrte einstweilige Anordnung nicht ergehen kann.
Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch, daß der Rat der Antragsgegnerin zu 1. den Wahlbeschluß vom 30. Oktober 1997 auf die Beanstandung des Antragsgegners zu 3. nicht aufhebt, nicht glaubhaft gemacht. Die Wahl eines Beigeordneten ist wie jede andere verwaltungsinterne Entscheidung für einen von mehreren Stellenbewerbern ein Akt der internen Willensbildung, der dem Gewählten noch kein wehrfähiges Recht verleiht.
Einen Anordnungsanspruch, der Antragsgegnerin zu 1. aufzugeben, keinen anderen Bewerber zum Beigeordneten für das Dezernat III zu wählen, hat der Antragsteller ebenfalls nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat lediglich ein Recht darauf, daß die in § 7 Abs. 1 und 2 LBG, § 71 Abs. 3 GO NW genannten Grundsätze über die Auslese vom Bewerbern bei einer beabsichtigten Ernennung beachtet werden.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungs- und des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 1 und 2 VwGO).
Der Streitwert wird für das Zulassungs- und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 4.000,-- DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.