Beschwerde zurückgewiesen – keine Klagebefugnis bei an Dritten gerichteten Abgabenbescheid
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 B 2718/96
- Datum
- 05.11.1996
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1996:1105.15B2718.96.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anfechtungs- oder Feststellungsklage gegen einen Verwaltungsakt ist unzulässig, wenn der Kläger durch den Verwaltungsakt nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (fehlende Klagebefugnis).
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung setzt eine Antragsbefugnis voraus; fehlt diese wegen der Nichtbetroffenheit des Antragstellers, ist der Antrag unzulässig (analog § 42 Abs. 2 VwGO).
Bei an Dritte gerichteten Abgabenbescheiden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid unmittelbar betroffen ist; ist dies nicht der Fall, fehlt die Klagebefugnis auch für Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklagen.
Die unterliegende Partei ist nach § 154 Abs. 2 VwGO zur Tragung der Kosten des Beschwerdeverfahrens heranzuziehen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 L 2898/96
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, zurückgewiesen. Da der angegriffene Abgabenbescheid an einen Dritten gerichtet und der Antragsteller dadurch nicht unmittelbar in seinen Rechten betroffen ist (vgl. dazu Kopp, VwGO, 10. Aufl., § 42 Rn. 81 a am Ende), ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung mangels Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ebenso wie die Anfechtungs- oder Nichtigkeitsfeststellungsklage in der Hauptsache mangels Klagebefugnis (vgl. dazu BVerwG, NJW 1982, 2205) unzulässig.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.864,64 DM festgesetzt (§§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG).
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.