Beschwerde gegen Nichtzulassung zum Bürgerentscheid wegen fehlender Wohnsitzglaubhaftmachung zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 B 2609/06
- Datum
- 08.12.2006
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:1208.15B2609.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Für die Teilnahme an einem Bürgerentscheid nach Satzung ist glaubhaft zu machen, dass die (Haupt-)Wohnung im Gemeindegebiet seit der in der Satzung genannten Frist vor dem Abstimmungstag besteht.
Die Darlegungslast für die zur Teilnahmeberechtigung erforderlichen Tatsachen trifft den Antragsteller; gelingt die Glaubhaftmachung nicht, ist sein Antrag zurückzuweisen.
Widersprüchliche oder zeitlich nicht bestimmbare Angaben in vorgelegten Erklärungen untergraben die Glaubhaftmachung und wirken zu Lasten desjenigen, der das Vorbringen beweisen muss.
Die unterlegene Seite hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO); eine Entscheidung über die Kosten ist in der Hauptsache zu treffen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 L 2339/06
Tenor
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angegriffenen Beschlusses zurückgewiesen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Dabei kann offen bleiben, ob der Antragsteller zum jetzigen Zeitpunkt von seiner Familie dauernd getrennt i.S.v. § 16 Abs. 2 Satz 2 MG NRW lebt. Jedenfalls hat er nicht in der im vorliegenden Verfahren erforderlichen Weise glaubhaft gemacht, dass er am Tag des Bürgerentscheids seit mindestens 3 Monaten (§ 4 Abs. 1 der Satzung für die Durchführung von Bürgerentscheiden in der Gemeinde T. ) im Gemeindegebiet seine (Haupt-) Wohnung hat. Die im Verfahren vorgelegten Erklärungen benennen unterschiedliche Zeitpunkte der Trennung, ohne dass das Gericht im vorliegenden Verfahren einen bestimmten Zeitpunkt zweifelsfrei zugrunde legen kann. Dies wirkt sich zum Nachteil des insoweit beweispflichtigen Antragstellers aus, vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 1987 – 15 A 467/86 -, NVwZ 1987, 1009.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 154 Abs. 2 VwGO).
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt (§§ 47, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.