OVG NRW Beschluss
Verfahrenseinstellung: Angefochtenes Urteil für wirkungslos erklärt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 A 551/95
- Datum
- 18.05.1999
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1999:0518.15A551.95.00
Das Oberverwaltungsgericht NRW (Az. 15 A 551/95) stellte durch Beschluss vom 18.5.1999 das Verfahren ein und erklärte das angefochtene Urteil für wirkungslos. Es ordnete die Kosten beider Rechtszüge dem Beklagten zu und setzte den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 5.297,22 DM fest. Der Beschluss betrifft damit ausschließlich Verfahrensfolgen wie Kostenverteilung und Streitwertfestsetzung.
Abstrakte Rechtssätze
1
Bei Einstellung des Verfahrens kann das Gericht das angefochtene Urteil für wirkungslos erklären.
2
Das Gericht entscheidet im Rahmen der Verfahrenseinstellung über die Kostenverteilung und kann die Kosten beider Rechtszüge einem Beteiligten auferlegen.
3
Das Gericht ist befugt, im Beschluss den Streitwert für das Berufungsverfahren verbindlich festzusetzen.
4
Verfahrensbeendende Entscheidungen können allein Verfahrensfolgen wie Kostenentscheidung und Streitwertfestsetzung regeln.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 5718/92
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt. Das angefochtene Urteil ist wirkungslos.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Beklagte.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.297,22 DM festgesetzt.