Antrag auf Prozesskostenhilfe für Zulassung der Berufung wegen fehlender Erfolgsaussicht abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 A 4816/97
- Datum
- 13.11.1997
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:1113.15A4816.97.00
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Ein Anspruch des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten besteht nicht als subjektiv-öffentliches Recht.
Mangels eines subjektiv-öffentlichen Rechts ist ein Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten weder gegen die bisherigen Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene Bezirksregierung begründbar.
Der Beschluss über die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unanfechtbar, soweit dies gesetzlich bestimmt ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 647/97
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der - sachgerecht so zu verstehende - Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für den beabsichtigten Antrag, die Berufung gegen den angegriffenen Gerichtsbescheid zuzulassen, ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der mit der Klage verfolgte Anspruch auf kommunalaufsichtliches Einschreiten kann weder gegen die jetzigen Beklagten noch gegen die in Aussicht genommene neue Beklagte (Bezirksregierung D.) bestehen, weil es kein subjektiv-öffentliches Recht des Bürgers auf kommunalaufsichtliches Einschreiten gibt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.