Berufungszulassung wegen Beleuchtungsanteils bei Straßenbaubeitrag
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 A 398/11
- Datum
- 15.07.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0715.15A398.11.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur zuzulassen, wenn konkret substantiiert dargelegt wird, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; hierfür genügt die Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer erheblichen Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten.
Die Frist- und Darlegungspflicht des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO verlangt mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes; es ist eine erläuternde und substantiierte Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung binnen zwei Monaten vorzulegen.
Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW setzt die Beitragsfähigkeit einer nachmaligen Herstellung voraus, dass die Anlage erneuerungsbedürftig ist und die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist; bei Ablauf der Nutzungszeit indiziert das Alter der Anlage deren Verschlissenheit.
Die erstmalige Anlegung von Parkflächen stellt eine Verbesserung der gesamten Anlage dar und kann beitragsfähig sein, weil die Trennung von fließendem und ruhendem Verkehr den Verkehrsablauf erleichtert und sicherer macht.
Tenor
Die Berufung wird zugelassen, soweit in dem angegriffenen Bescheid ein Beitrag von mehr als 989,94 Euro festgesetzt worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten im Zulassungsverfahren bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.) Die Berufung war im tenorierten Umfang gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, weil die Frage nach der Beitragsfähigkeit der Beleuchtung, der im Rahmen des von der Beklagten geforderten Gesamtbeitrags von 1.086,03 Euro ein Anteil in Höhe von 96,09 Euro zukommt, besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
II.) Im Übrigen bestehen nach der Antragsbegründung hinsichtlich der Beitragsfähigkeit der Fahrbahn, der Oberflächenentwässerung sowie der Parkflächen weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; 1.) noch weist die Rechtssache insoweit besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; 2.).
Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder sind schon nicht entsprechend den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen dargelegt. Nach zuletzt zitierter Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das Erfordernis des "Darlegens" verlangt dabei mehr als die bloße Benennung eines Zulassungsgrundes. Es ist vielmehr im Sinne von "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" zu verstehen. Deshalb bedarf es unter (ausdrücklicher oder jedenfalls konkludenter) Bezugnahme auf einen Zulassungsgrund einer substantiierten Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen und aufbereitet wird. Das Zulassungsvorbringen muss das Vorliegen des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus sich heraus, d.h. ohne weitere Ermittlungen seitens des Gerichts, erkennen lassen, wobei allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden dürfen.
OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2008 15 A 3231/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
1.) Nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 - 15 A 231/07 -, vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 - und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 -.
Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 - 15 A 4406/99 -.
Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
a) Dies gilt zunächst im Hinblick auf das Vorbringen der Klägerin, das angegriffene Urteil begegne deshalb ernstlichen Richtigkeitszweifeln, weil es hinsichtlich der Fahrbahn rechtsfehlerhaft von einer beitragsfähigen Verbesserung ausgegangen sei.
Es kann offen bleiben, ob tatsächlich eine beitragsfähige Verbesserung vorliegt. Jedenfalls ist in Bezug auf die Fahrbahn von einer die Erhebung eines Straßenbaubeitrags rechtfertigenden nachmaligen Herstellung auszugehen. Dabei gilt, dass der Senat auch im Berufungszulassungsverfahren zu prüfen hat, ob und welcher Beitragstatbestand vorliegt. Denn die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind auch dann zu verneinen, wenn sich die Entscheidung – wie hier - jedenfalls aus anderen als den vom Verwaltungsgericht genannten Gründen als richtig erweist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2000 7 B 459/00 -, juris.
Das ist hier – wie ausgeführt – der Fall: Die Fahrbahn wurde im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) nachmalig hergestellt. Die Beitragsfähigkeit der nachmaligen Herstellung setzt voraus, dass die Anlage – erstens – erneuerungsbedürftig und – zweitens – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Eine Erneuerungsbedürftigkeit ist anzunehmen, wenn die Anlage verschlissen ist, d. h. sich in einem insgesamt schadhaften, abgenutzten Zustand befindet, ohne dass bereits die Verkehrssicherheit der Anlage aufgehoben wäre.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2011 15 A 1764/10 -, juris.
Ausgehend von der Lebensdauer für eine gewöhnliche Straße von mindestens 25 bis 27 Jahren,
vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 57,
ist anzunehmen, dass vorliegend die übliche Nutzungszeit des "Q.----------weges " im Zeitpunkt der hier streitigen Baumaßnahme (Juli bis November 2008) abgelaufen war. Mit Blick auf die "Feststellung der Straßenbaukosten für den Ausbau des Q.----------weges " vom 31. Mai 1958 sowie der dort u. a. in Bezug genommenen Rechnung der Firma E. vom 27. Juni 1956 geht der Senat davon aus, dass der "Q.----------weg " zum Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2008 (Juli bis November) bereits über 50 Jahre alt war. Dem steht auch nicht entgegen, dass im "Q.-----------weg " im Jahr 1997 im Zuge von Kanalbauarbeiten Baumaßnahmen an der Straße selbst vorgenommen worden sind. Allerdings folgert die Klägerin daraus, dass dabei der gesamte Straßenuntergrund entfernt worden und eine neue Fahrbahndecke nebst neuem Untergrund angelegt worden sei. Hierzu hat aber die Beklagte unwidersprochen und nachvollziehbar in ihrer Antragserwiderung klargestellt, dass sich die damaligen Arbeiten auf den Bereich der Kanaltrasse beschränkt hätten und es nicht zu einer Neuerstellung des gesamten Straßenunterbaus sowie einer Neuanlegung der gesamten Fahrbahndecke gekommen sei. Eine frühere nachmalige Herstellung war daher mit den Kanalbauarbeiten im Jahr 1997 nicht verbunden.
Soweit die Klägerin im Folgenden meint, der "Q.----------weg " sei vor seinem Ausbau aber nicht verschlissen gewesen, teilt der Senat diese Ansicht nicht. Der "Q.----------weg " war im Zeitpunkt seines Ausbaus im Jahr 2008 unter Berücksichtigung seiner Betagtheit verschlissen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis der Klägerin auf die fehlende Dokumentation der Verschlissenheit durch die Beklagte. Wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit einer Straße abgelaufen ist, bedarf es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation. Bei einer vormaligen Herstellung vor über 50 Jahren indiziert bereits das Alter der Straße deren Abgenutztheit.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juni 2007 15 A 1471/07 -, juris.
Diese Indizwirkung des Alters der Q.----------weges wird durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos von der Straße nicht erschüttert. Selbst diese – qualitativ eher schlechten und nur punktuellen - Fotos lassen den Schluss zu, dass die Straße mängelbehaftet war.
Schließlich ist in diesem Zusammenhang auch die Behauptung der Klägerin bedeutungslos, der Zustand der Straße vor den Bauarbeiten sei auf Kanalarbeiten zurückzuführen. In der Rechtsprechung des Senats ist anerkannt, dass der Ursache der Verschlissenheit einer ausgebauten Anlage grundsätzlich keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt, wenn – wie hier – die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist. Steht die Erneuerungsbedürftigkeit in einem solchen Fall fest, ist es ermessensgerecht, die nachmalige Herstellung vorzunehmen. Lediglich eine vorzeitige, also eine vor Ablauf der normalen Nutzungszeit erforderlich werdende Erneuerung einer Anlage infolge von Baumängeln bei einer früheren Herstellung rechtfertigt eine Beitragserhebung nicht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2011 15 A 782/11 m. w. N.
b) Die Zulassung der Berufung ist auch nicht deshalb mit Blick auf § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerechtfertigt, weil – wie die Klägerin meint – das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Annahme des Ablaufs der üblichen Nutzungszeit der Entwässerungseinrichtung unberücksichtigt gelassen habe, dass bei der Durchführung der Kanalarbeiten im Jahr 1997 die zur Entwässerungseinrichtung gehörenden Rohre angeblich teilweise ersetzt bzw. neu hergestellt werden mussten. Die Beklagte hat im Berufungszulassungsverfahren in ihrer Erwiderung plausibel vorgetragen, dass es sich bei den Arbeiten im Jahr 1997 ausschließlich um solche am Hauptkanal gehandelt habe. An dieser Angabe zu zweifeln sieht der Senat keinen Anlass, zumal die Klägerin diesem Vorbringen auch nicht weiter entgegengetreten ist, obwohl dazu ausreichend Gelegenheit bestanden hat.
c.) Schließlich begegnen die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Verbesserung der Anlage durch die erstmalige Herstellung von Parkflächen keinen Richtigkeitszweifeln. Die erstinstanzliche Entscheidung hat vielmehr zutreffend unter Zitierung der einschlägigen Rechtsprechung des Senats darauf hingewiesen, dass die erstmalige Anlegung von Parkflächen eine Verbesserung der ganzen Anlage darstellt, weil die Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr den Verkehrsablauf leichter und sicherer macht.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2004 15 A 4051/04 -, juris; vgl. ferner Dietzel/Kallerhoff, a. a. O., Rn. 92.
2.) Gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist die Berufung dann zuzulassen, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 - und vom 9. September 2008 - 15 A 1791/07 -.
Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer II. 1. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
Zitiert (7)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 3231/07 · 28.05.2010Erschließungsbeitrag: Abwägungsfehler nach § 125 Abs. 2 BauGB und unwirksamer Artzuschlag
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 4406/99 · 02.11.1999Zulassungsantrag zur Berufung zu Straßenbaubeiträgen nach KAG NRW abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2884/06 · 01.09.2006Zulassungsablehnung wegen mangelnder Darlegung von Zulassungsgründen (KAG NRW, Deckenerneuerung)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 4051/04 · 18.11.2004Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung gegen kommunalen Beitragsbescheid
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 1471/07 · 15.06.2007Zulassungsantrag nach §124 VwGO wegen fehlender Darlegung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 1764/10 · 28.01.2011Berufungszulassung im Straßenausbaubeitrag: keine ernstlichen Zweifel an KAG-Urteil
- Oberverwaltungsgericht NRW · 7 B 459/00 · 14.04.2000Eilrechtsschutz gegen Baugenehmigung für Wertstoffannahmestelle im Außenbereich
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2582/15 · 23.11.2016Straßenbaubeitrag: Erneuerung/Verschlissenheit und Einstufung als Anliegerstraße
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 616/18 · 16.07.2018OVG NRW: Aufschiebende Wirkung gegen Straßenbaubeitrags-Vorausleistung wegen Beitragsverzicht
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 722/17 · 17.08.2017Straßenbaubeitrag: Anlagenabgrenzung nach Bauprogramm und Vorteil bei Verkehrsberuhigung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 36/14 · 13.02.2014Berufungszulassung gegen Straßenausbaubeitrag (Gehweg/Bachverrohrung) abgelehnt
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 1406/10 · 03.05.2012Zulassung der Berufung: Erschwereranteil bei Wasserverbandsbeitrag ohne tragfähige Prognose
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2693/15 · 29.11.2016Zulassung der Berufung gegen Straßenbeleuchtungs-Ausbaubeitrag abgelehnt
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