Einstellung des Berufungsverfahrens; Kosten trägt Beklagter, Streitwert 20.000 DM
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 A 3814/95
- Datum
- 21.11.1997
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1997:1121.15A3814.95.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann ein Berufungsverfahren einstellen; diese Verfahrenseinstellung beendet das Berufungsverfahren ohne weitere Fortführung desselben Verfahrenszweigs.
Bei Einstellung des Verfahrens trifft das Gericht eine Kostenentscheidung und kann die Kosten dem Beklagten auferlegen.
Das Gericht kann für das Berufungsverfahren den Streitwert zur Bemessung von Gebühren und Kosten festsetzen.
Beschlüsse, die nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar sind, können nicht mit weiteren Rechtsmitteln angefochten werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 1 K 9148/94
Tenor
Das Berufungsverfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 20000,-- DM festgesetzt.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).