Zulassungsablehnung der Berufung gegen Straßenbaubeitrag bei Einmündungsbereich
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 15. Senat
- Aktenzeichen
- 15 A 2314/10
- Datum
- 15.03.2011
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2011:0315.15A2314.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Ein Grundstück ist für Straßenbaubeiträge dann in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen, wenn es aufgrund örtlicher Merkmale, insbesondere im Einmündungsbereich, einer Anlage zugeordnet werden kann.
Die Reihenfolge des Ausbaus benachbarter Straßen beeinflusst die Abgrenzung des Abrechnungsgebiets nicht; maßgeblich ist das örtliche Merkmal der Einmündung.
Für die Tragfähigkeit einer beitragsrechtlichen Verbesserung kommt es auf die objektiven Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 KAG an; das subjektive Motiv der Gemeinde ist unbeachtlich.
Zur Qualifikation einer Straße als Anlieger- oder Haupterschließungsstraße sind die gemeindliche Verkehrsplanung, der verwirklichte Ausbauzustand, die straßenverkehrsrechtliche Einordnung und die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse maßgeblich.
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert die substantielle Infragestellung eines tragenden Rechtssatzes oder einer wesentlichen Tatsachenfeststellung durch schlüssige Gegenargumente; besondere Schwierigkeiten i.S.d. Nr. 2 setzen ein in der summarischen Prüfung offenes Rechts- oder Tatsachenbild voraus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klä-gerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.270,03 Euro festgesetzt.
Gründe
I.) Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bestehen nicht. Dieser Zulassungsgrund liegt vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird, wobei es zur Darlegung (§ 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO) dieses Berufungszulassungsgrundes ausreicht, wenn die Begründung einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 -, vom 25. September 2008 15 A 3231/07 -, vom 9. September 2008 15 A 1791/07 und vom 28. August 2008 - 15 A 1702/07 .
Für die Darlegung dieses Berufungszulassungsgrundes ist somit erforderlich, dass konkrete tatsächliche oder rechtliche Feststellungen im angefochtenen Urteil aus ebenso konkret dargelegten Gründen als (inhaltlich) ernstlich zweifelhaft dargestellt werden.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. April 2010 15 A 2914/09 - und vom 2. November 1999 15 A 4406/99 -.
Davon ausgehend sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nicht ersichtlich.
1.) Dies gilt zunächst, soweit die Klägerin meint, sie sei nicht beitragspflichtig, weil ihr Grundstück nicht durch die ausgebaute Straße "B. " erschlossen werde. Das Gegenteil ist der Fall. Zur Begründung wird zunächst auf die entsprechenden Darlegungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO) sowie darauf hingewiesen, dass das Grundstück der Klägerin nach seiner sich aus der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgängen ergebenden örtlichen Lage von der Straße "B. " aus angefahren werden kann. Vertiefend und verdeutlichend ist anzumerken:
Im Ansatz zu Recht weist die Klägerin darauf hin, dass der wirtschaftliche Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) ein Erschließungsvorteil ist, weshalb die Anlage so abgegrenzt werden muss, dass ihr erkennbar eine Erschließungsfunktion für bestimmte Grundstücke zukommt.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, NVwZ-RR 2002, 870, vom 29. September 1995 - 15 A 2651/92 - und vom 5. Juli 1990 - 2 A 1691/88 -.
Das setzt voraus, dass der Anlage hinsichtlich ihrer Erschließungsfunktion ein Abrechnungsgebiet zugeordnet ist, das hinsichtlich des Kreises der erschlossenen Grundstücke genau und überzeugend abgegrenzt werden kann, und dass die Anlage so begrenzt wird, dass alle Grundstücke erfasst werden, denen durch die Ausbaumaßnahme annähernd gleiche wirtschaftliche Vorteile geboten werden.
Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, NVwZ-RR 2006, 63, und vom 29. Januar 2002 - 15 A 5565/99 -, a. a. O.
Die Abgrenzung der Anlage muss deshalb nach örtlichen Merkmalen oder nach rechtlichen Gesichtspunkten erfolgen. Zu den örtlichen Merkmalen der Abgrenzung einer Anlage in diesem Sinne zählen nach ständiger Rechtsprechung u. a. Einmündungen einer Straße.
Vgl. Dietzel/Kallerhoff, Das Straßenbaubeitragsrecht nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW, 7. Auflage, Bonn 2010, Rn. 38 m. w. N.
Davon ausgehend ist das Grundstück der Klägerin zu Recht in das Abrechnungsgebiet einbezogen worden, da es im Einmündungsbereich der Straße "B. " liegt. Denn diese endet erst dort, wo ihr Einmündungstrichter auf die Straßenbegrenzungslinie der Straße "B1. " stößt. Sie schließt damit das unmittelbar an das Grundstück der Klägerin angrenzende Flurstück 199 ein.
Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang einwendet, dass, wenn die zukünftig auszubauende Straße "B1. " zuerst und erst dann die Straße "B. " ausgebaut worden wäre, der hier in Rede stehende Einmündungsbereich nicht mehr zur jetzt vorgenommenen Straßenausbaumaßnahme gehört hätte, weil er gleich mit ausgebaut worden wäre, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. B1. die Reihenfolge bzw. den Zeitpunkt des Ausbaus einer Straße kommt es nicht an.
Denn selbst wenn der Ausbau in umgekehrter Reihenfolge erfolgt wäre, hätte dies zu keiner Verschiebung der Abgrenzung der Anlage "B. " geführt, da maßgeblicher Gesichtspunkt für die Anlagenabgrenzung nicht faktische Anpassungsbaumaßnahmen sind, sondern hier das örtliche Merkmal der Einmündung. Dies hat im Weiteren zur Folge, dass dann, wenn man die Straße "B. " – etwa mit Blick auf einen anstehenden Ausbau der Straße "B1. " – zunächst ohne den Einmündungsbereich ausgebaut hätte, die Beitragspflicht für ihren Ausbau erst nach Fertigstellung des Einmündungsbereiches entstanden wäre. Oder anders herum ausgedrückt: Ein vorrangiger Ausbau der Straße "B1. " einschließlich des Einmündungsbereiches der Straße "B. " hätte die Beitragspflicht der Klägerin für einen (späteren) Ausbau letztgenannter Straße nicht entfallen lassen, weil der hier streitige Einmündungsbereich ein Teil dieser Anlage ist.
Folgendes tritt hinzu: Liegt – wie hier – eine Verbesserung vor, ist es für ihre Beitragsfähigkeit unerheblich, aus welchen Gründen die Gemeinde die Baumaßnahme durchgeführt hat. Das Motiv des Ausbaus ist rechtlich unerheblich. Es kommt alleine darauf an, ob die Merkmale eines beitragsfähigen Ausbaus nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG objektiv vorliegen.
Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 21. August 2007 - 15 B 870/07 -, und vom 15. August 2005 - 15 A 2267/05 -.
Dabei steht es im Ermessen der Gemeinde, ob und wann sie Baumaßnahmen vornimmt. Im Rahmen dieses Ermessens kann die Gemeinde etwa – wie hier – die Sanierung einer Kanalanlage zum Anlass nehmen, Baumaßnahmen an der Straße durchzuführen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juli 2010 - 15 A 1189/10 -, m. w. N.
2.) Wenn die Klägerin das angegriffene Urteil ferner deshalb als mit ernstlichen Zweifeln behaftet ansieht, weil das Verwaltungsgericht die Straße "B. " als Anliegerstraße und nicht als Haupterschließungsstraße qualifiziert hat, rechtfertigt auch das diesbezügliche Vorbringen die Zulassung der Berufung nicht.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend die insoweit anzuwendenden Maßstäbe benannt. Danach ist für die Einstufung die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen maßgeblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Oktober 2004 15 B 1408/04 -, m. w. N.
Davon ausgehend gibt das Zulassungsvorbringen keinen Anlass, die Würdigung anders, als das Verwaltungsgericht es auf Seite 9 bis 11 des angegriffenen Urteils getan hat, vorzunehmen.
II.) Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Das wäre sie nach den dort aufgestellten Voraussetzungen nur dann, wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufwiese. Solche liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits auf Grund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2008 15 A 1702/07 und vom 9. September 2008 15 A 1791/07 .
Das ist nicht der Fall, wenn sich die in der Begründung des Zulassungsantrags aufgeworfenen Fragen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auch im Rahmen des Zulassungsverfahrens und seiner im Vergleich zum Berufungsverfahren geringeren Überprüfungsdichte mit der erforderlichen Sicherheit beantworten lassen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. September 2006 15 A 2884/06 -.
So liegt es ausweislich der Darlegungen zu Ziffer I. hier, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt eine Zulassung der Berufung ausscheidet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre rechtliche Grundlagen in §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (9)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 3231/07 · 28.05.2010Erschließungsbeitrag: Abwägungsfehler nach § 125 Abs. 2 BauGB und unwirksamer Artzuschlag
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 4406/99 · 02.11.1999Zulassungsantrag zur Berufung zu Straßenbaubeiträgen nach KAG NRW abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 548/03 · 25.01.2005Straßenbaubeitrag: Keine gemeinsame Abrechnung zweier Straßen bei unterschiedlichem Ausbaustandard
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 5565/99 · 29.01.2002Straßenbaubeitrag: Anlagenbegriff und Nichtberücksichtigung von Kapitalkosten
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2884/06 · 01.09.2006Zulassungsablehnung wegen mangelnder Darlegung von Zulassungsgründen (KAG NRW, Deckenerneuerung)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 870/07 · 21.08.2007Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Beitragsbescheid zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 1408/04 · 15.10.2004Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Straßenausbaubeiträgen zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 1189/10 · 23.07.2010Berufungszulassung abgelehnt: Gehwegausbau als beitragsfähige Verbesserung (§ 8 KAG NRW)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2267/05 · 15.08.2005Berufungszulassung abgelehnt: Straßen-/Gehwegausbaubeitrag und rechtliches Gehör
Zitiert von (19)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 571/11 · 02.04.2014Straßenbaubeitrag: Anliegerstraße, Anlagenbildung, Verbesserung und Kanalerneuerung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 1006/14 · 26.01.2016Straßenbaubeitrag: Stichstraßen bis 100 m regelmäßig unselbständige „Anhängsel“
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2582/15 · 23.11.2016Straßenbaubeitrag: Erneuerung/Verschlissenheit und Einstufung als Anliegerstraße
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 718/14 · 08.06.2015Berufungszulassung abgelehnt: Straßenbaubeitrag und Erschließungsvorteil (§ 8 KAG NRW)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 652/16 · 17.08.2016Straßenbaubeitrag: Vorteil trotz gerügter Mängel und möglicher Schadstoffbelastung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 722/17 · 17.08.2017Straßenbaubeitrag: Anlagenabgrenzung nach Bauprogramm und Vorteil bei Verkehrsberuhigung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 643/16 · 08.07.2016Straßenbaubeitrag: Erschließungs-/Erneuerungsvorteil, Anlagenabgrenzung, Parkplatzwegfall
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 1415/15 · 16.03.2016Straßenbaubeiträge: Vorausleistungen bei Vorteilsminderung durch Wegfall von Parkplätzen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 1489/17 · 15.01.2018Beschwerde gegen Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes bei Straßenbaubeitrag zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 2299/14 · 24.06.2015OVG NRW: Zulassung der Berufung gegen Ausbaubeitragsbescheid abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 A 19/16 · 08.09.2016Zulassungsablehnung: Erschließungsvorteil durch Baulastgesicherte Zufahrt bei Hinterliegergrundstück
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 815/19 · 12.08.2019Straßenbaubeitrag: Anlagenabgrenzung nach Bauprogramm und Erschließungsvorteil
- Oberverwaltungsgericht NRW · 15 B 1488/17 · 15.01.2018Straßenbaubeitrag: Erschließungsvorteil erfordert angemessene Angrenzungsbreite
- Verwaltungsgericht Münster · 3 K 7374/17 · 07.03.2019Straßenbaubeitrag: Nutzungsfaktor bei Dachgeschoss kein Vollgeschoss; Beitrag teilaufgehoben
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 7 K 3833/17 · 15.11.2018Straßenbaubeitrag trotz unvollständiger Straße: Teileinrichtungen getrennt abrechenbar
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 7 K 4097/13 · 05.11.2015Straßenbaubeitrag: Obere und untere I.-straße bilden eine Anlage; Einstufung als Anliegerstraße
- Verwaltungsgericht Münster · 3 K 7444/17 · 07.03.2019Straßenbaubeitrag: Nutzungsfaktor bei Dachgeschoss kein Vollgeschoss; Beitrag herabgesetzt
- Verwaltungsgericht Köln · 17 K 5446/21 · 20.01.2026Straßenbaubeitrag für Bahnhofsgelände: Erschließung über L.-straße trotz bahneigener Zufahrt
- Verwaltungsgericht Arnsberg · 7 K 2524/18 · 07.08.2020Straßenausbaubeitrag: Stützmauer umfasst gesamte Straße, Beitragssatz zu hoch