Streitwertbeschwerde zurückgewiesen - Streitwertfestsetzung bei ärztlicher Vorprüfung bestätigt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 14. Senat
- Aktenzeichen
- 14 E 835/07
- Datum
- 12.09.2007
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2007:0912.14E835.07.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Streitwertbeschwerde ist unzulässig, wenn das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt, insbesondere wenn die begehrte Erhöhung des Streitwerts nur zu Nachteilen der Beschwerdeführenden führt.
Die Festsetzung des Streitwerts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes richtet sich nach §§ 52 Abs.1, 53 Abs.3 Nr.1 GKG und den einschlägigen Bestimmungen des Streitwertkatalogs; Vorprüfungen (z.B. ärztliche Basisprüfungen) können danach anzusetzen sein.
Eine Beschwerde kann mangels Zulässigkeit verworfen werden, wenn der Prozessbevollmächtigte nicht erkennbar im eigenen Namen das Rechtsmittel erhoben hat.
Über die Gebührenfolge im Beschwerdeverfahren ist nach § 154 Abs.2 VwGO und § 68 Abs.3 GKG zu entscheiden; das Gericht kann das Verfahren gebührenfrei erklären und die Erstattung von Kosten ausschließen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 254/07
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die Streitwertbeschwerde hat keinen Erfolg.
Sie dürfte bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig sein, weil eine Erhöhung des Streitwertes, wie von der Antragstellerin gefordert, allenfalls zu ihrer Beeinträchtigung führen würde. Der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin hat nicht zu erkennen gegeben, dass er die Streitwertbeschwerde im eigenen Namen erheben wollte. Im Übrigen entspricht die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter ersichtlicher Berücksichtigung von Nrn 1.5 und 36.4 des Streitwertkatalogs 2004 beruhende Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts der Praxis des Senats bei Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen der ärztlichen Vorprüfung und anderer Vorprüfungen. Dem dürfte die Ärztliche Basisprüfung im Modellstudiengang Medizin an der Technischen Hochschule B. entsprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.