Beschwerde gegen Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Vergnügungssteuer
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 14. Senat
- Aktenzeichen
- 14 B 555/05
- Datum
- 28.06.2005
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2005:0628.14B555.05.00
Abstrakte Rechtssätze
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a und 123 VwGO beschränkt sich die Überprüfung durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die in § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Prüfungsgründe.
Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage gegen eine Abgabenveranlagung setzt im summarischen Verfahren das Vorliegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts voraus.
Ergibt die summarische Prüfung keine ernstlichen Zweifel, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu versagen; bloße Rügen ohne substantiierte neue Gesichtspunkte genügen nicht.
Hat die Beschwerde keine zusätzlichen, entscheidungserheblichen Umstände gegenüber bereits behandelten Fällen vorgetragen, kann das Gericht auf gleichgelagerte Entscheidungen verweisen und die Beschwerde zurückweisen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der unterliegenden Partei gemäß § 154 Abs. 2 VwGO aufzuerlegen; der Streitwert ist nach §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 20 L 3513/04
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 8.400,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.
Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, unter Bezugnahme auf die in dem Verfahren 20 L 893/04/OVG NRW 14 B 1594/04 ergangenen Beschlüsse bezüglich der Vergnügungssteuerveranlagung für einen vorhergehenden Zeitabschnitt zutreffend dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Vergnügungssteuerbescheides vom 26. April 2004 nicht feststellen konnte.
Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs anzuordnen. Insoweit verweist der Senat auf die Gründe seines Beschlusses gleichen Rubrums vom heutigen Tage im Verfahren mit dem Aktenzeichen 14 B 554/05/VG Köln 20 L 3512/04, in dem es um die Veranlagung für den Veranstaltungsmonat April 2004 ging und in dem die Antragstellerin ihre Beschwerde gleichlautend begründet hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.