Treffer
OVG NRW Beschluss

Vertagung zur Klärung der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" strafrechtlicher Verfolgung (§3a Abs.2 Nr.5 AsylG)

Gericht
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper
14. Senat
Aktenzeichen
14 A 3439/18.A
Datum
26.11.2020
Rechtsgebiet
Öffentliches Recht
ECLI
ECLI:DE:OVGNRW:2020:1126.14A3439.18A.00
Quelle
Das Oberverwaltungsgericht NRW hat die Verhandlung vertagt. Streitgegenstand ist, ob nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine beachtliche Wahrscheinlichkeit strafrechtlicher Verfolgung oder Bestrafung besteht. Angesichts divergierender Auffassungen und einer maßgeblichen EuGH-Entscheidung vom 19.11.2020 ordnete der Senat weitere Sachverhaltswürdigung und ggf. ergänzende Aufklärung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG ist als eigenständiges Tatbestandsmerkmal vorzunehmen und erfordert eine konkrete, fallbezogene Würdigung des Sachverhalts.

2

Eine Verknüpfung der Wahrscheinlichkeitsprüfung strafrechtlicher Verfolgung mit dem Vorliegen eines Verfolgungsgrundes ist nicht zwingend; die Prüfung kann unabhängig vom Vorliegen eines Verfolgungsgrundes erfolgen.

3

Bei divergierenden obergerichtlichen oder fachlichen Auffassungen sowie bei einschlägiger neuer EuGH-Rechtsprechung obliegt dem Gericht eine erweiterte Sachverhaltswürdigung und gegebenenfalls ergänzende Aufklärung.

4

Liegt erhebliche Unsicherheit über die tatsächlichen Voraussetzungen vor, kann das Gericht die Verhandlung vertagen, um weitere Ermittlungen und Aufklärung vorzunehmen, die für die Rechtsanwendung entscheidungserheblich sind.

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 20 K 7784/17.A

Tenor

Die Verhandlung wird vertagt.

Gründe

2

Angesichts der divergierenden Auffassungen zu der Frage, ob die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung oder Bestrafung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG besteht und angesichts der vom Senat in ständiger Rechtsprechung verneinten Verknüpfung einer Verfolgung mit einem Verfolgungsgrund und der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs dazu vom 19.11.2020 bedarf es einer weiteren Sachverhaltswürdigung und möglicherweise Aufklärung.

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