Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylsache zu Rückkehrern nach Syrien abgelehnt
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 14. Senat
- Aktenzeichen
- 14 A 215/14.A
- Datum
- 13.02.2014
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2014:0213.14A215.14A.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung i.S.d. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, wenn sie eine bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage oder eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage aufwirft, deren Klärung für die einheitliche Rechtsanwendung oder Rechtsfortentwicklung erforderlich ist.
Die bloße abweichende tatsächliche Würdigung durch andere Gerichte begründet allein keine grundsätzliche Bedeutung; neue, belastbare Gesichtspunkte müssen vorgetragen werden, da das Bundesverwaltungsgericht an die Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§137 Abs.2 VwGO).
Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter begründet regelmäßig subsidiären Schutz nach §60 Abs.2 AufenthG, führt aber nicht ohne weitere Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale zur Annahme politischer Verfolgung nach §60 Abs.1 AufenthG.
Zur Annahme individueller oder gruppenbezogener politischer Verfolgung ist grundsätzlich erforderlich, dass die betroffene Person dem Verfolgerstaat zugerechnet wird oder ein Bezug zu asylerheblichen Merkmalen besteht; bloße allgemeine Foltergefahr ohne solche Zurechnung genügt nicht.
Die Feststellung, dass die Lage in einem Herkunftsstaat verschieden beurteilt wird, begründet noch keine eröffnende Divergenz i.S.v. §78 Abs.3 Nr.2 AsylVfG; eine Divergenz verlangt einen Widerspruch zwischen abstrakten, entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensätzen der Rechtsprechung.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6957/13.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 des Asylverfahrensgesetzes ‑ AsylVfG ‑) nicht zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der genannten Vorschrift hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche Frage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat die Klärung einer Tatsachenfrage, wenn sich diese Frage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt.
Nach diesen Maßstäben kommt der aufgeworfenen Frage,
"ob unverfolgt, illegal ausgereiste Rückkehrer nach Syrien, die sich im europäischen Ausland aufgehalten und einen Asylantrag gestellt haben, angesichts der Repression des syrischen Staates in Bezug auf Oppositionelle mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch verfolgt werden im Sinne einer Einzelverfolgung aufgrund Gruppenzugehörigkeit",
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Sie ist nicht klärungsbedürftig, da sie in Nordrhein-Westfalen im verneinenden Sinne geklärt ist.
Vgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 9.12.2013 ‑ 14 A 2663/13.A ‑, NRWE Rn. 5 ff.
Der Umstand, dass die tatsächliche Situation in Syrien hinsichtlich dieser Frage unterschiedlich gewürdigt wird, kann nicht zur grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache unter dem Gesichtspunkt führen, dass zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts herbeizuführen ist. Das ist nämlich nicht möglich, da dieses Gericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO).
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2013 ‑ 14 A 1863/13.A ‑, NRWE Rn. 9.
Somit könnte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nur damit begründet werden, dass neue Gesichtspunkte vorgebracht werden, die die genannte Frage als klärungsbedürftig geblieben oder wieder geworden erscheinen lassen.
Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 144.
Das ist nicht der Fall. Der Verweis auf die abweichende Wertung der tatsächlichen Verhältnisse durch andere Gerichte genügt dafür nicht. Die vom Kläger insoweit genannten tatsächlichen Gesichtspunkte hat auch der Senat in seiner Rechtsprechung berücksichtigt. Sie können die mit dieser Rechtsprechung übereinstimmende Beurteilung des Verwaltungsgerichts im angegriffenen Urteil nicht in Frage stellen. Belastbare Erkenntnisse, die die asylrechtlich erhebliche Gefahr einer politischen Verfolgung belegen, benennt der Kläger in den abweichenden Entscheidungen anderer Gerichte nicht. Deren Auffassung beruht mangels Referenzfällen, die es wegen ausgesetzter Abschiebungen nicht gibt, notwendigerweise auf einer wertenden Gesamtschau aller Umstände. Diese Wertung teilt der beschließende Senat in seiner Rechtsprechung nicht, weil es lebensfremd ist anzunehmen, der syrische Staat, dessen Machthaber gegen Aufständische um das politische und physische Überleben kämpfen und dabei die Kontrolle über erhebliche Landesteile verloren haben, hätte Veranlassung und Ressourcen, alle zurückgeführten unpolitischen Asylbewerber ohne erkennbaren individuellen Grund aus den in § 60 Abs. 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) genannten Gründen zu verfolgen. Für die Annahme, dass die syrischen Sicherheitsorgane eine solche auf jeden Asylbewerber bezogene, an asylerhebliche Merkmale anknüpfende Verfolgungstätigkeit entfalteten, gibt es keinerlei Anhalt.
Damit setzt sich der Senat keineswegs, wie der Kläger glaubt, in Widerspruch zu seiner Rechtsprechung hinsichtlich der Gewährung von Abschiebungsschutz für alle syrischen Asylbewerber. Der Senat hat entschieden, dass angesichts des weitverbreiteten und wahllosen Einsatzes der Folter durch den syrischen Staat für jeden rückgeführten Asylbewerber die beachtliche Wahrscheinlichkeit besteht, auch ohne individuellen Bezug zu Gruppen oder Personen der Exilszene über sein Wissen darüber während seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland unter Einsatz der Folter abgeschöpft zu werden.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14.2.2012 ‑ 14 A 2708/10.A ‑, NRWE Rn. 43 ff.
Die allgemeine Gefahr informatorischer Befragung unter Folter ohne erkennbaren individuellen ‑ und sei es auch nur gruppenabgeleiteten ‑ Grund knüpft jedoch nicht an asylerhebliche Merkmale an. Folter kann ein Indiz für eine asylrechtsrelevante Gerichtetheit der Verfolgung sein,
Vgl. BVerfG (1. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 21. August 1995 ‑ 2 BvR 1675/95 ‑, juris Rn. 4; BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1983 ‑ 9 C 36.83 ‑, BVerwGE 67, 184 (194); OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2013 ‑ 14 A 2130/13.A ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks,
führt aber nicht als solche zur Annahme einer politischen Verfolgung, sondern zu Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes. Zur Annahme der politischen Verfolgung eines durch Folter Bedrohten ist, wenn nicht in seiner Person an asylerhebliche Merkmale angeknüpft wird, jedenfalls dessen Zurechnung zur Gegenseite des Verfolgerstaates oder zu einer anderen Person, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist, erforderlich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9.7.2012 ‑ 14 A 2485/11.A ‑, NRWE Rn. 16 f.; Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Loseblattsammlung (Stand: Dezember 2013), vor II-1 Rn. 69.
Daran fehlt es, wenn lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit für jeden Asylbewerber besteht, bei seiner Rückkehr routinemäßig auch unter Einsatz der Folter befragt zu werden.
Das angegriffene Urteil weicht auch nicht von den von den Klägern zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab i.S.v. § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in den vom Kläger zitierten Entscheidungen,
Urteil vom 1.6.2011 ‑ 10 C 25.10 ‑, NVwZ 2011, 1463, und Urteil vom 27.4.2010 ‑ 10 C 5.09 ‑, NVwZ 2011, 51,
entschieden, dass in Abweichung von der früheren, auf nationales Recht gestützten Rechtsprechung ein einheitlicher Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzuwenden ist, dass aber bei Vorverfolgten bzw. Geschädigten die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 Platz greife. Das Verwaltungsgericht hat ‑ unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des beschließenden Senats ‑ keine dem widersprechenden Rechtssätze aufgestellt, wie es der Kläger aus Entscheidungen des beschließenden Senats herauslesen zu können glaubt. Wie oben bereits ausgeführt, ergibt sich aus dem vom Senat und vom Verwaltungsgericht für jedweden Rückkehrer nach Syrien angenommenen Umstand der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2 AsylVfG unterworfen zu werden, mitnichten die beachtliche Wahrscheinlichkeit, unter Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 60 Abs. 1 AufenthG verfolgt zu werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (6)
- BVerwG · 10 C 5/09 · 27.04.2010§ 60 Abs. 2 AufenthG: Abschiebungsverbot gilt auch in EMRK-Staaten uneingeschränkt
- BVerwG · 10 C 25/10 · 01.06.2011Widerruf der Flüchtlingsanerkennung: Rechtskraft bindet nicht bei Rücknahme vs. Widerruf
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 A 2708/10.A · 14.02.2012Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG für syrische Asylrückkehrer (Foltergefahr)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 A 2485/11.A · 09.07.2012Einstellung des Verfahrens zu Abschiebungshindernissen; Zulassung der Berufung abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 A 1863/13.A · 21.08.2013Zulassungsantrag (§78 Abs.3 AsylVfG) – Rückkehrer aus Syrien: keine grundsätzliche Bedeutung
- Oberverwaltungsgericht NRW · 14 A 2663/13.A · 09.12.2013Zulassungsantrag im Asylverfahren abgelehnt – fehlende grundsätzliche Bedeutung und keine Gehörsverletzung
Zitiert von (30)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 3 K 7501/16.A · 22.11.2016Syrischer Asylbewerber: Flüchtlingseigenschaft wegen Rückkehrergefahr und UNHCR-Risikoprofilen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 5 K 5853/16.A · 12.07.2016Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen illegaler Ausreise, Asylantrag und Christsein
- Verwaltungsgericht Minden · 1 K 5137/16.A · 22.12.2016Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 9400/16.A · 24.01.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei Bürgerkriegsflucht und illegaler Ausreise
- Verwaltungsgericht Gelsenkirchen · 14a K 1497/17.A · 25.09.2017Palästinensische Flüchtlinge aus Syrien: UNRWA-Beistand schließt Flüchtlingsschutz aus
- Verwaltungsgericht Köln · 20 K 6416/14.A · 18.06.2015Dublin-Überstellung nach Bulgarien unzulässig: Flüchtlingseigenschaft für syrischen Asylbewerber
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 K 12968/16.A · 15.12.2016Klage auf Flüchtlingseigenschaft abgewiesen – Ausreise/Asylantrag allein nicht politikverfolgend
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 8493/16.A · 05.05.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Bürgerkrieg, Ausreise und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 6482/19.A · 01.12.2020Syrischer Rückkehrer: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Militärdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 2 K 9062/16.A · 11.10.2016Syrien: Flüchtlingsschutz nicht allein wegen Ausreise, Asylantrag und Auslandsaufenthalt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 9586/16.A · 21.02.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei unverfolgter Ausreise und Asylantrag im Ausland
- Verwaltungsgericht Köln · 20 K 3152/13.A · 22.05.2014Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wegen Entziehung vom Wehrdienst und Rückkehrgefahr in Syrien
- Verwaltungsgericht Köln · 20 K 4052/14.A · 18.06.2015Dublin-Überstellung nach Bulgarien wegen systemischer Mängel unzulässig; Flüchtlingseigenschaft
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 7515/18.A · 13.03.2019Syrische Klägerin: Kein Flüchtlingsschutz; Familienasyl scheitert an § 26 Abs. 4 S. 2 AsylG
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 10564/16.A · 06.03.2018Syrische Drusin: Kein Flüchtlingsschutz bei unsubstantiiertem Vorbringen und Bürgerkriegsgefahr
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 8172/16.A · 05.05.2017Kein Flüchtlingsschutz für syrischen Christen bei unverfolgter Ausreise und Reservedienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 3 K 7501/16.A · 10.08.2016Asylverfahren: Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Antragstellers
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 9980/16.A · 24.01.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft wegen Bürgerkrieg, Ausreise und Kurdenzugehörigkeit
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 7257/16.A · 05.05.2017Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Ausreise/Asylantrag und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 63/17.A · 21.03.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei unverfolgter Ausreise und fehlender Verfolgungsverknüpfung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 5 K 8627/17.A · 14.06.2017Syrischer Wehrdienstentzieher: Flüchtlingsschutz nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 5449/16.A · 16.06.2017Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Ausreise, Asylantrag und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 12950/16.A · 21.03.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft für syrisch-orthodoxe Christin ohne Individualverfolgung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 8941/16.A · 08.08.2017Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Ausreise, Asylantrag und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Minden · 1 K 3311/16.A · 06.12.2016Syrischer Asylbewerber: Keine Flüchtlingseigenschaft bei unglaubhaften Fluchtgründen
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 4996/16.A · 07.07.2017Syrien: Kein Flüchtlingsschutz wegen Ausreise, Asylantrag und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 7521/16.A · 10.07.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei unpolitischer Ausreise und Wehrdienstentziehung
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 13 K 9495/16.A · 29.08.2016Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eines syrischen Asylbewerbers
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 8221/15.A · 09.06.2017Kein Flüchtlingsschutz für syrischen Wehrpflichtigen bei Ausreise und Asylantrag
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 17 K 9692/16.A · 05.09.2017Syrien: Keine Flüchtlingseigenschaft bei illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung