Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung nach GKG/VwGO zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 E 737/18
- Datum
- 23.10.2018
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:1023.13E737.18.00
Abstrakte Rechtssätze
Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die auf § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen wurde, kann für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung gleichgestellt werden.
Das Verwaltungsgericht darf bei fehlenden Anhaltspunkten für einen höheren Streitwert den einfachen Auffangstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG festsetzen.
Eine Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn der Beschwerdeführer keine durchgreifenden oder entscheidungserheblichen Einwendungen gegen die Festsetzung vorträgt.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 68 Abs. 3 GKG; ein Beschwerdeverfahren kann gerichtsgebührenfrei sein, ohne dass daraus Erstattungsansprüche für außergerichtliche Kosten entstehen.
Beschlüsse nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG sind unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 5814/08
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 2. Juli 2018 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Der Senat entscheidet gemäß §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter, weil die mit der Beschwerde angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf der Grundlage von § 87a Abs. 1 Nr. 4, Abs. 3 VwGO durch die Berichterstatterin getroffen worden ist. Diese Entscheidung steht für die Zwecke des § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG einer Einzelrichterentscheidung im Sinne von § 6 VwGO gleich. An seiner früher vertretenen, gegenteiligen Rechtsauffassung hält der Senat nicht mehr fest.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. August 2017 – 18 E 594/17 –, juris, Rn. 1, vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris, Rn. 1 ff., und vom 27. August 2008 – 16 E 1126/08 –, juris, Rn. 1 ff., jeweils m.w.N.; a.A. noch Beschluss des Senats vom 16. September 2008 – 13 E 1205/08 –, juris, Rn. 1.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens gemäß § 52 Abs. 2 GKG zutreffend auf den einfachen Auffangstreitwert festgesetzt. Auf die eingehende Begründung des Nichtabhilfebeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. August 2018, der die Beklagte nicht weiter entgegen getreten ist, wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 68 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).