Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung (50.000 DM) in Heilpraktikerverfahren zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 E 142/98
- Datum
- 25.02.1998
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:1998:0225.13E142.98.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei Verfahren über die Erteilung, Rücknahme oder Untersagung der Ausübung der Heilkunde kann der Streitwert unter Umständen der bisherigen Praxis des Senats, hier 50.000 DM, zugrunde gelegt werden.
Die Überprüfung einer Streitwertfestsetzung durch das Obergericht erfolgt darauf, ob die Festsetzung erkennbar von der etablierten Rechtsprechung abweicht; ohne besondere Anhaltspunkte bleibt sie bestehen.
Abweichungen von einer etablierten Streitwertpraxis bedürfen einer substantiierten Begründung durch den Beschwerdeführer.
Ist ein Verfahren gemäß § 25 Abs. 4 GKG gerichtsgebührenfrei, werden Kosten nicht erstattet.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 3 K 6351/97
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts begegnet keinen Bedenken. Die Wertfestsetzung in Höhe von 50.000,-- DM entspricht der Streitwertpraxis des Senats, der für nach dem Inkrafttreten des Kostenrechtsänderungsgesetzes (1. Juli 1994) anhängig gewordene Verfahren, die die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis, deren Rücknahme oder die Untersagung der Ausübung der Heilkunde betreffen, diesen Wert ebenfalls zugrundelegt (vgl. Beschluß vom 19. November 1997 - 13 E 1105/96 -).
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 25 Abs. 4 GKG).