Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung im einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 E 1259/06
- Datum
- 30.10.2006
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2006:1030.13E1259.06.00
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung des Streitwerts im einstweiligen Rechtsschutz obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und kann sich an der ständigen Rechtsprechung des Senats sowie einer Quotierung des Hauptsachewerts orientieren.
Eine Abweichung vom gesetzlichen Auffangwert zugunsten einer pauschalen Halbierung bedarf einer tragfähigen rechtlichen Grundlage; abweichende Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte begründen diese Abweichung nicht ohne Weiteres.
Eine Beschwerde gegen Streitwertfestsetzung ist abzuweisen, wenn die erstinstanzliche Festsetzung in Übereinstimmung mit der einschlägigen Rechtsprechung erfolgt und keine rechtlich tragfähigen Einwände vorgetragen werden.
Die Gebührenbefreiung der Beschwerde gemäß § 68 Abs. 3 GKG schließt nicht die Verurteilung des Beschwerdeführers zu den Kosten der Rechtsmittelentscheidung aus.
Beschlüsse, die der Unanfechtbarkeit unterliegen (§ 152 Abs. 2 VwGO), sind nicht zulässig anfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1521/06
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 16. Oktober 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen,
weil die erstinstanzliche Festsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats für Klageverfahren der vorliegenden Art entspricht (vgl. z. B. Beschluss vom 7. März 2006 - 13 B 174/06 u. a. -, in welchem der Streitwert für das einstweilige Rechtsschutzverfahren mit 3.750,- EUR in Höhe von 3/4 desjenigen des Hauptsacheverfahrens festgesetzt worden ist) und für eine Halbierung des gesetzlichen Auffangwerts im Sinne der vom Kläger angezogenen Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts weder eine rechtliche Ansatzmöglichkeit noch Notwendigkeit besteht.
Die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).l