Zur Berechnung der Aufnahmekapazität: Rundung vor Anteilsmultiplikation unzulässig
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 86/12
- Datum
- 09.01.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0109.13C86.12.00
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität nach der KapVO ist der Quotient aus bereinigtem Lehrangebot und gewichteten Curricularanteilen ohne vorherige Rundung auf volle Studienplätze mit der Anteilquote zu multiplizieren; eine Zwischengliederung durch Aufrundung vor der Multiplikation ist unzulässig.
Die Kapazitätsverordnung enthält keine normativ verbindlichen Rundungsvorgaben; die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob die Hochschule zutreffende Abgrenzungen und Daten verwendet und eine wissenschaftlich vertretbare Rechenweise zugrunde gelegt hat.
Eine Rechenweise ist im Rahmen der kapazitätsrechtlichen Prüfung der Hochschule vorzugswürdig, wenn sie höhere mathematische Genauigkeit bietet und den Vorgaben des zuständigen Ministeriums entspricht.
Ein Bescheid, der die Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität ablehnt, begründet nicht automatisch die Bestandskraft für einen gesonderten Bescheid über die Zulassung außerhalb der Kapazität, wenn letzterer noch nicht bestandskräftig ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 21/12
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Oktober 2012 geändert.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Die von ihr fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern. Mit diesem hat das Verwaltungsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, die Antragstellerin nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters 2012 vorläufig zum Bachelor-Studiengang Soziale Arbeit zuzulassen, weil nach seinen Berechnungen über die festgesetzten 177 Studienplätze hinaus ein weiterer, der Antragstellerin zur Verfügung zu stellender Studienplatz vorhanden ist.
Die Abänderung des angefochtenen Beschlusses ist zwar nicht deshalb angezeigt, weil, wie die Antragsgegnerin meint, der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung zum Studium bereits mit Bescheid vom 5. März 2012 bestandskräftig abgelehnt wurde. Dieser Bescheid bezog sich allein auf die Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität. Der nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. März 2012, mit welchem der Antrag auf Zulassung zum Studium außerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt wurde, ist hingegen noch nicht bestandskräftig.
Der angefochtene Beschluss ist aber abzuändern, weil die Antragsgegnerin zu Recht beanstandet, das Verwaltungsgericht habe bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität (§ 3 der Verordnung zur Ermittlung der Aufnahmekapazität an Hochschulen in Nordrhein-Westfalen für Studiengänge außerhalb des zentralen Vergabeverfahrens vom 10. Januar 2011 - KapVO NRW 2010 -) vor der Multiplikation mit der Anteilquote nicht auf volle Studienplätze runden dürfen. Vielmehr sei der Quotient aus dem bereinigten Lehrangebot je Jahr und dem gewichteten Curruiculareigenanteil - ohne vorherige Rundung auf volle Studienplätze – mit der Anteilquote zu multiplizieren. Nach Berücksichtigung der Schwundquote von 0,93 ergebe sich ein bereinigtes jährliches Studienplatzangebot von 251 Studienplätzen:
1232,56
--------------- = 241,678 x 0,965 = 233,219
5,10
233 x 1/0,93 = 250,538 (gerundet 251 Studienplätze)
Nach Erhöhung der Zahl der Studienplätze wegen vorhandener Mittel aus dem Hochschulpakt II um 103 und abzüglich der bereits zum Wintersemester 2011/12 vergebenen 177 Studienplätze entfielen auf das Sommersemester 2012 ebenfalls 177 Studienplätze. Das Verwaltungsgericht sei wegen der vorgenommenen Rundung demgegenüber zu Unrecht vom Vorhandensein von 178 Studienplätzen ausgegangen:
1232,56
--------------- = 241,678 (gerundet: 242 Studienplätze)
5,10
242 x 0,965 = 233,53 (gerundet: 234 Studienplätze)
234 x 1/0,93 = 251, 61 (gerundet 252 Studienplätze)
252 + 103 – 177 = 178.
Weder die Kapazitätsverordnung noch sonstiges Recht enthalten normativ verbindliche Rundungsvorgaben. Die gerichtliche Überprüfung ist daher darauf beschränkt, zu klären, ob die Hochschule bei ihrer Berechnung von zutreffenden Abgrenzungen und Daten ausgegangen ist und sich im Übrigen einer wissenschaftlich vertretbaren Rechenweise bedient hat.
Vgl. Senatsbeschluss vom 10. März 2011 - 13 C 6/11 -, juris, Rn. 13.
Diesen Anforderungen genügt die von der Antragsgegnerin vorgenommene und hinsichtlich der Rundungen den Vorgaben des Erlasses des Ministeriums für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Januar 2011 – 213 – 7.01.02.06.04 entsprechende Berechnung. Sie ist im Übrigen nicht nur wegen der ihr zukommenden höheren mathematischen Genauigkeit, sondern auch deshalb vorzugswürdig, weil § 3 KapV 2010 das selbständige Auswerfen der jährlichen Aufnahmekapazität in Form voller Studienplätze vor der Multiplikation mit dem Anteilfaktor nicht gebietet.
Vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 1992 - 13 C 389/92 -.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (1)
Zitiert von (24)
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