Beschwerde gegen Festsetzung von Anteilquoten nach §7 KapVO NRW zurückgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 47/13
- Datum
- 26.06.2013
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2013:0626.13C47.13.00
Abstrakte Rechtssätze
Zur Bildung der Anteilquoten nach §7 KapVO NRW sind grundsätzlich die Bewerber/Studienanfänger des Vorjahres zugrunde zu legen; ist dies nicht sinnvoll, kann die Hochschule die Quoten nach Ermessen festlegen, ggf. im Einvernehmen mit dem Ministerium.
Die Festsetzung von Anteilquoten nach §7 Satz 3 KapVO NRW ist kapazitätsneutral Ausdruck der Widmungsbefugnis und fällt grundsätzlich in das Organisationsermessen der Hochschule; sie darf nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend erfolgen.
Eine Kapazitätsbemessung der Hochschule unter dem Gesichtspunkt der Berufslenkung oder einer Bedürfnisprüfung ist unzulässig.
Hat die Hochschule nachvollziehbar und sachlich begründet (z.B. Mehrfachbewerbungen, Studieninteressen, planerische Erwägungen zur Gewährleistung des Studienbetriebs), genügt dies den Anforderungen an die Rechtmäßigkeit der Anteilquoten; bloße Behauptungen der Fehlerhaftigkeit des Ergebnisses reichen nicht aus.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 10 Nc 49/12
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 15. März 2013 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt
Gründe
Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Fehler bei der Bemessung der Anteilquote. Gemäß § 7 KapVO NRW 2010 sind zur Bildung der Anteilquoten die Bewerber bzw. Studienanfänger (bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) eines Studiengangs im Vorjahr zu ermitteln. Die Anteilquoten errechnen sich aus dem Verhältnis der Zahl der Bewerber/Studienanfänger des Studiengangs zur Zahl der Bewerber/ Studienanfänger in der gesamten Lehreinheit. Ist eine Berechnung auf diese Weise nicht möglich oder nicht sinnvoll, erfolgt die Festlegung der Anteilquoten nach Ermessen der Hochschule im Einvernehmen mit dem Ministerium. Zur Festsetzung der einzelnen Anteilquoten können vom Ministerium nach Anhörung der Hochschule Vorgaben gemacht werden.
Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten zu Recht nach § 7 Satz 3 KapVO NRW 2010 festgesetzt. Sie hat plausibel dargelegt, die Bewerberzahlen für den 1-Fach- Bachelor seien aufgrund zahlreicher Mehrfachbewerbungen stark überhöht. Zudem strebe der überwiegende Anteil der Bachelor-Absolventen ein Masterstudium an. Dass auf Grund dessen die Bestimmung der Anteilquoten für die der Lehreinheit Psychologie zugeordneten Studiengänge Bachelor Kernfach Psychologie, Bachelor Nebenfach Psychologie sowie Psychologie Master nach Bewerberzahlen nicht sinnvoll war, wird mit der Beschwerde nicht substantiiert in Abrede gestellt.
Erfolglos macht die Antragstellerin geltend, die Anteilquote für das Nebenfach Psychologie sei zu hoch festgesetzt worden.
Die - kapazitätsneutrale - Bildung der Anteilquoten nach § 7 Satz 3 KapVO 2010 ist Ausdruck der Widmungsbefugnis der Antragsgegnerin und fällt – solange vom Ministerium keine Vorgaben gemacht werden - grundsätzlich in deren Organisationsermessen. Das Gebot der erschöpfenden Nutzung des Lehrangebots verlangt insoweit lediglich, dass die Anteilquoten nicht willkürlich oder gezielt kapazitätsvernichtend, sondern anhand sachlicher Kriterien festgelegt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1989 - 7 C 15.88 -, juris, Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 5 NC 4.07 -, juris, Rn. 7 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 12. März 2007 - 7 CE 07.10003 -, juris, Rn. 11 ff.
Der Antragsgegnerin ist zudem eine Kapazitätsbemessung unter dem Gesichtspunkt einer Berufslenkung und Bedürfnisprüfung verwehrt.
Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 18.
Gemessen an diesen Vorgaben gibt das Beschwerdevorbringen keinen Anlass zur Annahme, die Anteilquote für das Nebenfach Psychologie sei zu Lasten des Kernfachs Psychologie fehlerhaft zu hoch festgesetzt worden. Für eine unzulässige Berufslenkung und Bedürfnisprüfung bestehen im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte. Die Antragsgegnerin hat zudem zur Begründung der Höhe der Anteilquoten ausgeführt, nach ihren Erfahrungen sei im Studiengang Psychologie Nebenfach von einer größeren Ernsthaftigkeit des Interesses an einem Studienplatz in Bielefeld auszugehen, weil zusätzlich auch ein Kernfach an der Universität Bielefeld zu studieren sei. Die Zahl der Bewerber sei deshalb höher angesetzt worden als beim Kernfach Psychologie. Diese Ausführungen sind weder willkürlich noch unsachlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass sie auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen. Für eine solche Annahme bietet auch das Beschwerdevorbringen keinen Anlass. Soweit die Antragstellerin auf die Zahl der Studienplätze im Studiengang Erziehungswissenschaften verweist, kommt es hierauf nicht maßgeblich an. Die Antragsgegnerin hat bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass das Nebenfach Psychologie zwar häufig mit dem Kernfach Erziehungswissenschaften kombiniert werde, aber auch andere Nebenfachkombinationen möglich und anzutreffen seien. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin bei der Bildung der Anteilquote für das Nebenfach Psychologie ergänzend auf die Größe möglicher Lehrveranstaltungen abgestellt hat. Hierzu war sie auf Grund planerischer Erwägungen, nämlich zwecks Gewährleistung eines adäquaten Studienbetriebes über die Studienzeit berechtigt. Dass Studierende im Nebenfach gegenwärtig nicht an speziellen Veranstaltungen, sondern an Veranstaltungen der Bachelor-Studierenden im Hauptfach teilnehmen, steht dem nicht entgegen. Angesichts des Bewerberüberhangs im Bachelor-Studiengang Psychologie Nebenfach besteht schließlich auch kein Anlass für die Annahme, die Erhöhung der Anteilquote für diesen Studiengang führe zu Lasten der Studienplatzbewerber im Bachelorstudiengang Psychologie Kernfach zu einer Nichtausschöpfung vorhandener Ausbildungskapazitäten.
Inwieweit die Schwundquote Einfluss auf die Bildung der Anteilquote nehmen soll, wird mit der Beschwerde nicht dargetan.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert von (30)
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