Beschwerde im einstweiligen Rechtsschutz auf Zulassung zum Medizinstudium erfolglos
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 43/17
- Datum
- 10.01.2018
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2018:0110.13C43.17.00
Abstrakte Rechtssätze
Hochschulpolitische Finanzierungsvereinbarungen wie der Hochschulpakt begründen regelmäßig keine unmittelbare kapazitäre Wirkung und keine subjektiv-öffentlichen Rechte von Studienbewerbern; kapazitätsrechtlich maßgeblich ist das tatsächlich geschaffene Lehrangebot.
Die Lehrverpflichtung befristet beschäftigter wissenschaftlicher Mitarbeiter ist bei Wahrnehmung von Lehraufgaben nach § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV typisierend in der Regel mit vier Lehrveranstaltungsstunden anzusetzen; ein einzelfallbezogener Nachweis tatsächlicher Fort- und Weiterbildung ist hierfür kapazitätsrechtlich nicht erforderlich.
In Beschwerdeverfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Gericht nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die fristgemäß dargelegten Beschwerdegründe beschränkt; insoweit muss substantiiert aufgezeigt werden, warum die angegriffene Entscheidung unrichtig ist oder weitere Ermittlungen geboten waren.
Weder Kapazitätsverordnung noch Kapazitätserschöpfungsgebot schreiben ein bestimmtes Modell der Schwundberechnung vor; die Ausgestaltung unterliegt einem Regelungsermessen und ist nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar, wobei das „Hamburger Modell“ grundsätzlich akzeptabel ist.
Bei der Bestimmung curricularer Parameter (insb. Curriculareigenanteil) steht der Hochschule im Rahmen von Art. 5 Abs. 3 GG ein Gestaltungsspielraum zu; eine Überschreitung liegt erst bei missbräuchlicher oder willkürlicher Festlegung vor, und aus einer Überschreitung des Curricularnormwerts folgt nicht zwingend eine proportionale Kürzung von Eigen- und Fremdanteil.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 Nc 51/17
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 19. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde ist ungeachtet bestehender Bedenken hinsichtlich der Wahrung des Antragserfordernisses aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO jedenfalls unbegründet. Selbst wenn zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt wird, dass sie ihren erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit dem sie die vorläufige Zulassung zum Studium im Studienfach Humanmedizin im zweiten, hilfsweise auch im ersten Fachsemester zu den Rechtsverhältnissen des Sommersemesters 2017 erstrebt hat, auch im Beschwerdeverfahren in vollem Umfang aufrecht erhält, rechtfertigen die zur Begründung der Beschwerde fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach Maßgabe von § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, es nicht, den ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern. Die Antragstellerin hat auch mit ihrem Beschwerdevorbringen keinen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.
a) Die Antragstellerin vermag die seitens der Antragsgegnerin vorgelegte Kapazitätsberechnung nicht mit dem Einwand in Frage zu stellen, die Antragsgegnerin habe mit den ihr aus dem sog. Hochschulpakt III zustehenden Haushaltsmitteln mehr Studienplätze schaffen müssen als ausgewiesen. Es ist in der ständigen Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass es sich bei einer hochschulpolitischen Vereinbarung wie dem Hochschulpakt III, der im Kern die Verabredung beinhaltet, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann, um eine verwaltungsinterne Finanzierungsvereinbarung ohne unmittelbar kapazitäre Wirkung handelt, die im Übrigen auch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern begründet. Maßgeblich für die Kapazitätsberechnung ist vielmehr allein das durch die Hochschule für das jeweilige Fachsemester auf der Grundlage einer solchen Vereinbarung tatsächlich geschaffene Lehrangebot.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – Juris Rn. 16 m.w.N.
b) Unbegründet sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch die Einwände gegen die Bemessung des Lehrdeputats für die aus Mitteln der Hochschulpakte mit befristeten Arbeitsverträgen eingestellten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit lediglich vier Semesterwochenstunden. Der Ansatz der Lehrveranstaltungsstunden beruht auf § 3 Abs. 4 Satz 5 der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen – LVV – vom 24. Juni 2009 (GV NRW S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Juli 2016 (GV NRW S. 526), wonach bei wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Universitäten in befristeten Arbeitsverhältnissen, soweit sie Lehraufgaben wahrnehmen, ihre Lehrverpflichtung auf in der Regel vier Lehrveranstaltungsstunden festzusetzen ist. Diese Regelung geht in typisierender Form von einer jedenfalls für den Regelfall erfolgten Widmung der befristet zu besetzenden Stellen der wissenschaftlichen Mitarbeiter zur wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung aus. Diese Widmung stellt ein Kriterium dar, das einen Bezug zum Umfang der Lehrverpflichtungen aufweist, da ihr nur Rechnung getragen werden kann, wenn dem Stelleninhaber neben seiner Verpflichtung zur Erbringung wissenschaftlicher Dienstleistungen auch eine angemessene Zeit zur eigenständigen wissenschaftlichen Fort- und Weiterbildung zur Verfügung gestellt wird. Diese regelhaft unterstellte Zweckbestimmung der Stellen für wissenschaftliche Mitarbeiter rechtfertigt die Bildung einer eigenen Stellengruppe. Aufgrund der gebotenen typisierenden Betrachtung kommt es jedoch nicht auf eine ins Einzelne gehende Feststellung an, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die jeweiligen Stelleninhaber tatsächlich eigene Fort- und Weiterbildung betreiben. Weder das Stellenprinzip des § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen – KapVO – in der hier maßgeblichen Fassung vom 25. August 1994 (GV NRW S. 732) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV NRW S. 544) noch das Kapazitätserschöpfungsgebot verpflichten daher die Hochschule zum Nachweis, ob sich bestimmte Stelleninhaber im Einzelfall tatsächlich (noch) in der Weiterbildung befinden und deshalb die Befristung des Arbeitsvertrages gerechtfertigt ist. Hiervon ausgehend rechtfertigt auch der Umstand, dass die Befristung der Arbeitsverträge der aus Mitteln der Hochschulpakte beschäftigten wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter primär aus haushaltsrechtlichen Gründen erfolgt, nicht, diese Personengruppe vom Anwendungsbereich des § 3 Abs. 4 Satz 5 LVV auszunehmen. Unabhängig hiervon kann bei den auf befristeten Stellen geführten, befristet beschäftigten Angestellten nicht kapazitätsrechtlich eine höhere Lehrverpflichtung in Ansatz gebracht werden, wenn diese der Lehrverpflichtungsverordnung entsprechend arbeitsvertraglich tatsächlich nur im Umfang von vier Lehrveranstaltungsstunden besteht.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2017 – 13 C 16/17 – Juris Rn. 9 f. m.w.N.
c) Für den Senat besteht auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens auch kein Anlass zu einer vertieften Prüfung der von der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Schwundberechnung im Sinne von § 14 Abs. 3 Nr. 3, § 16 KapVO. Hierzu hat der Senat in Auseinandersetzung mit anderen Gerichtsentscheidungen bereits mehrfach entschieden, dass weder der Kapazitätsverordnung noch dem Kapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des studentischen Schwundverhaltens im Verlauf des Studiums zu entnehmen ist. Die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabs einzubringen sind, liegt im Regelungsermessen des Normgebers der Zulassungszahlenverordnung und ist dementsprechend nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich. Wegen des im Übrigen prognostischen Charakters der Schwundberechnung können gewisse Unsicherheitselemente nicht ausgeschlossen werden. Die Berechnung des Schwundausgleichsfaktors nach dem hier herangezogenen sog. „Hamburger Modell“ ist dabei grundsätzlich akzeptabel.
Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2013 – 13 B 78/13 u. a. – Juris Rn. 17 ff. m.w.N.
Von diesen – mit dem Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten Grundsätzen ausgehend – obliegt es nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde in Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Einzelnen konkret darzulegen, warum dessen Annahme, der auf der Grundlage des sog. „Hamburger Modells“ ermittelte Schwundfaktor von 1 sei nicht zu beanstanden, aus ihrer Sicht unzutreffend ist bzw. warum das Verwaltungsgericht diesbezüglich weitere Ermittlungen hätte anstrengen müssen;
vgl. zum Darlegungserfordernis OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 – Juris Rn. 3 ff.
Dem wird das Beschwerdevorbringen hier nicht gerecht. Jedenfalls nachdem mit der Mitteilung der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren, die Zahl der der Schwundberechnung zugrunde gelegten Zulassungszahlen im ersten Fachsemester der Wintersemester 2013/2014 und 2014/2015 entspreche auch der Zahl der tatsächlichen Einschreibungen, diesbezüglichen Einwänden der Antragstellerin die tatsächliche Grundlage entzogen worden ist, gibt das weitere Beschwerdevorbringen keinen (weiteren) Anlass, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen.
d) Sinngemäß gilt dies auch, soweit sich die Beschwerde gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, auf der Lehrnachfrageseite sei ausgehend von einem Curricularnormwert von 2,42 für das Studienjahr 2016/2017 rechtlich unbedenklich ein gegenüber dem Vorjahr unveränderter Curriculareigenanteil (CAp) von 1,63 zugrunde gelegt worden. Soweit mit der Beschwerde in diesem Zusammenhang die Gruppengröße für Vorlesungen von 180 bemängelt wird, setzt sich das diesbezügliche Vorbringen nicht mit der ständigen Rechtsprechung des Senats auseinander, in der dieser die Gruppengröße für Vorlesungen von 180 als eine abstrakte und weitgehend normativ geprägte Betreuungsrelation unter näherer Begründung im Einzelnen für angemessen erachtet hat;
vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2013 – 13 C 50/13 – Juris Rn. 32 ff. m.w.N.
Dass die Ableitung des CAp fehlerhaft ist, wird mit dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht aufgezeigt. Dabei gilt im Ausgangspunkt nach Art. 6 Abs. 3 Satz 5 des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008, dass die Hochschulen im Rahmen des Curricularnormwerts bei der Gestaltung von Lehre und Studium frei sind. Ihnen steht auch bei der Bestimmung des CAp ein Gestaltungsspielraum zu, den sie im Rahmen ihrer Lehrfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 GG auszufüllen haben. Dabei ist der Teilhabeanspruch der Studienbewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG zu berücksichtigen. Der Gestaltungsspielraum wird erst überschritten, wenn der Eigenanteil missbräuchlich oder willkürlich bestimmt wird, etwa ein der Kapazitätsberechnung zugrunde gelegter quantifizierter Studienplan manipuliert wird, um die Zulassungszahl möglichst klein zu halten. Demgegenüber hält die Hochschule sich innerhalb ihres Spielraums, wenn sie die Aufteilung auf die Lehreinheiten – wie hier – anhand eines studienordnungsgemäßen Studienplans oder des tatsächlichen Studienbetriebs vornimmt.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. – Juris Rn. 7 ff. m.w.N.
Dass die Antragsgegnerin den CAp nach diesem Maßstab fehlerhaft gebildet hat, zeigt die Beschwerde nicht auf, allzumal der Senat den CAp der Antragsgegnerin für die Vorklinische Medizin gerade auch unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin hier hinterfragten integrierten grundlagenwissenschaftlich-klinischen Seminars grundsätzlich gebilligt hat;
vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 28. April 2010 – 13 C 139/10 – Juris Rn. 25.
Ebenfalls ohne Erfolg wird gerügt, dass der von der Antragsgegnerin errechnete Curricularwert den Curricularnormwert übersteige und damit auch eine anteilige Kürzung des CAp erfolgen müsse. Überschreitet der Curricularwert, den die Hochschule anhand eines quantifizierten Studienplans auf der Grundlage der Studienordnung berechnet hat, den nach Maßgabe der KapVO zwingend zugrunde zu legenden Curricularnormwert, ist es nach der Rechtsprechung des Senats nämlich grundsätzlich Sache der Hochschule bzw. nachfolgend des Ministeriums, unter Abwägung des Teilhabeanspruchs der Bewerber aus Art. 12 Abs. 1, 3 Abs. 1 GG sowie der Lehrfreiheit der Hochschule aus Art. 5 Abs. 3 GG die Beachtung des Curricularnormwerts zu gewährleisten. Insoweit ist es zwar rechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Hochschule im Falle der Überschreitung des Curricularnormwerts kapazitätsfreundlich Eigen- und Fremdanteil anteilig kürzt ("Stauchung") und das Ministerium entsprechende Zulassungszahlen festsetzt. Eine Verpflichtung, im Fall der Überschreitung des Curricularnormwerts Eigen- und Fremdanteil anteilig proportional zu kürzen, besteht hingegen nicht, weil die Hochschule im Rahmen ihres Gestaltungsspielraums die Einhaltung des Curricularnormwerts auch auf andere Weise gewährleisten kann.
Vgl. zuletzt etwa OVG NRW, Beschluss vom 3. September 2013 – 13 C 52/13 u.a. – Juris Rn. 14 ff. m.w.N.
Auch mit dieser Senatsrechtsprechung setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht auseinander.
e) Schließlich wird auch der Annahme des Verwaltungsgerichts, die Berechnung des Dienstleistungsexports sei weder inhaltlich, noch rechnerisch zu beanstanden, mit dem Beschwerdevorbringen nichts Durchgreifendes entgegengesetzt. Der durch die Antragstellerin als erläuterungsbedürftig herausgestellte Anstieg für die Zahnmedizin und den Masterstudiengang Neuroscience ist durch die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar begründet worden. Auch ist mit dem Beschwerdevorbringen – von der pauschalen Bekundung einer anderen Rechtsauffassung abgesehen – nichts vorgetragen, was die durch das Verwaltungsgericht herangezogene Rechtsprechung (auch) des Senats zur Nichtberücksichtigung von Doppel- und Zweitstudenten erschüttert;
vgl. insoweit etwa OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2017 – 13 C 14/17 – Juris Rn. 20 und Beschluss vom 28. Mai 2004 – 13 C 20/04 – Juris Rn. 26 m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (6)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 20/04 · 28.05.2004Gegenvorstellung im NC-Beschwerdeverfahren: Darlegungslast und Kapazität im Modellstudiengang
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 50/13 · 08.07.2013Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Hochschulpakt begründet keinen Zulassungsanspruch
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 139/10 · 28.04.2010Studienplatzklage Humanmedizin: Losverfahren und Kapazitätsberechnung im Eilverfahren
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 78/13 · 12.03.2012Außerkapazitäre Zulassung Humanmedizin: Modellstudiengang RWTH Aachen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 16/17 · 04.09.2017Einstweilige Zulassung Humanmedizin (3. FS): Beschwerde gegen Kapazitätsberechnung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 14/17 · 27.07.2017Eilverfahren Studienplatz Humanmedizin: Beschwerde mangels Kapazitätsnachweis zurückgewiesen
Zitiert von (30)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 37/19 · 05.07.2019Beschwerden gegen einstweilige Studienzulassung: Curricularnormwert und Dienstleistungsexport
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 B 799/22 · 24.10.2022NC-Eilverfahren Medizin: Keine Kürzung des Dienstleistungsexports bei gemeinsamen Vorlesungen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 50/18 · 13.10.2018Medizin-NC: Beschwerden gegen einstweilige Zulassung abgewiesen (Kapazität)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 67/18 · 13.10.2018Eilrechtsschutz: Keine vorläufige Zulassung Humanmedizin 2. Fachsemester wegen Kapazität
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 600/21 · 22.02.2022Eilrechtsschutz Studienplatz Humanmedizin: Losverfahren für sechs außerkapazitäre Plätze
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- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 44/20 · 22.12.2020Eilverfahren Studienplatz Psychologie: Keine außerkapazitären Plätze bei erschöpfter Kapazität
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- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 592/21 · 18.02.2022Eilantrag auf vorläufige Zulassung Zahnmedizin: keine außerkapazitären Studienplätze
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- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 30/19 · 19.07.2019Beschwerden gegen Nichtzulassung zum 3. Fachsemester Humanmedizin abgewiesen
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 Nc 1/21 · 18.02.2022Psychologie-Bachelor: Keine außerkapazitäre Zulassung bei kapazitätsdeckender Überbuchung
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 Nc 30/22 · 22.12.2022Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (B.Sc.) mangels Kapazität abgelehnt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 3/20 · 25.09.2020Einstweilige Zulassung Humanmedizin: Dienstleistungsexport und Wahlfach in Kapazität
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 918/23 · 05.02.2024Eilantrag auf vorläufige Zulassung Zahnmedizin (WS 2023/2024) mangels Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 764/22 · 10.01.2023Einstweilige Anordnung: Keine vorläufige Zulassung Zahnmedizin mangels freier Kapazität
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 Nc 5/21 · 22.02.2022Eilverfahren Medizin-Studienplatz: Losverfahren für 6 außerkapazitäre Plätze an RWTH Aachen
- Verwaltungsgericht Köln · 6 Nc 91/21 · 13.06.2022Einstweilige Anordnung: Losverfahren für 2 außerkapazitäre Plätze Zahnmedizin (WS 2021/22)
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 99/21 · 20.12.2021Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Zahnmedizin abgelehnt wegen voller Besetzung
- Verwaltungsgericht Aachen · 10 L 704/20 · 26.01.2021Eilantrag auf vorläufige Zulassung Zahnmedizin (RWTH Aachen) mangels Kapazität abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 21/22 · 14.12.2022Eilantrag auf (außerkapazitäre) Zulassung Humanmedizin WS 2022/2023 abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 55/22 · 24.11.2022Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Psychologie (BA/MA) mangels freier Plätze abgelehnt
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 39/21 · 17.01.2022Außerkapazitäre Zulassung Psychologie (1. FS) WS 2021/2022: Antrag abgelehnt
- Verwaltungsgericht Minden · 10 L 1038/18 · 12.12.2018Einstweilige Anordnung auf Zulassung Psychologie (Bachelor): kein freier Studienplatz
- Verwaltungsgericht Aachen · 9 L 848/24 · 11.12.2024Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin WS 2024/25: keine außerkapazitären Plätze
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 83/22 · 15.11.2022Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin: Kapazität erschöpft, kein Nachweis zur Weiterbildung nötig
- Verwaltungsgericht Düsseldorf · 15 Nc 37/23 · 04.12.2023Eilantrag auf Zulassung Zahnmedizin (1. FS) Düsseldorf: keine freien Studienplätze