OVG NRW: Keine Anrechnung unentgeltlicher Titellehre bei Kapazitätsberechnung (§10 KapVO)
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 362/09
- Datum
- 20.11.2009
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2009:1120.13C362.09.00
Abstrakte Rechtssätze
Unentgeltlich und freiwillig erbrachte Lehrleistungen (Titellehre) sind keine Lehrauftragsstunden im Sinne des § 10 Satz 1 KapVO und bleiben bei der Kapazitätsberechnung außer Ansatz.
§ 10 KapVO erfasst bei der Anrechnung von Lehrauftragsstunden nur gemittelte Lehrveranstaltungsstunden aus den zwei vor dem Berechnungsstichtag liegenden Semestern, die nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen.
Die Kapazitätsverordnung folgt dem Stellenprinzip und darf praktikable Beschränkungen vorsehen; das Kapazitätserschöpfungsgebot zwingt den Normgeber nicht, freiwillige Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen.
Für die Einbeziehung in die ex-ante-Kapazitätsberechnung müssen Lehrleistungen eine hinreichende Dauerhaftigkeit und Zuverlässigkeit aufweisen; zufällige oder nicht dauerhaft gewährleistete Titellehre erfüllt diese Anforderungen nicht.
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entschei¬dung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Be-schlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 24. Juni 2009 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfah¬ren auf jeweils 5.000, Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei diesem Prüfungsumfang nicht zu beanstanden.
Die Antragsteller begehren unter Berufung auf § 10 KapVO die kapazitätsrechtliche Berücksichtigung der ohne Vergütung am Lehrangebot der Vorklinik beteiligten Lehrpersonen Prof. Dr. F. , PD Dr. L. , PD Dr. N. , PD Dr. N1. , PD Dr. N2. , Prof. Dr. T. , PD Dr. N3. , PD Dr. C. , PD Dr. T1. sowie Prof. Dr. N4. -W. . Entgegen der Auffassung der Antragsteller, die sich insbesondere auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli 2006 ( 7 CE 06.10152 u. a. -, juris) berufen, sind Lehrleistungen von Privatdozenten, Honorardozenten und außerplanmäßigen Professoren als sog. Titellehre bei der Kapazitätsermittlung aber nicht zu berücksichtigen.
Grundlage der rechtlichen Erörterung ist demnach § 10 KapVO, da diese Dozenten eine Stelle i. S. v. § 8 KapVO nicht innehaben.
Das Modell der Kapazitätsverordnung geht vom sog. Stellenprinzip (§ 8 KapVO) und von Lehreinheiten (§ 7 KapVO) aus und lässt die erst im Berechnungszeitraum greifbare Hochschulwirklichkeit außer Betracht. Als nicht aus Lehrpersonalstellen folgende Lehre sind nach dem Kapazitätsberechnungsmodell lediglich die gemittelten Lehrveranstaltungsstunden aus den beiden vergangenen Semestern vor dem Berechnungsstichtag hinzuzurechnen (§ 10 Satz 1 KapVO). Die Berücksichtigung weiterer das Lehrangebot erhöhender Lehre sieht das Modell der Kapazitätsverordnung nicht vor. Dies ist Ausdruck seiner Praktikabilität und Unkompliziertheit.
Die Voraussetzungen des § 10 KapVO sind aber nicht gegeben. Nach dessen Satz 1 werden als Lehrauftragsstunden die Lehrveranstaltungsstunden in die Berechnung einbezogen, die der Lehreinheit für den Ausbildungsaufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO in den dem Berechnungsstichtag vorausgehenden zwei Semestern im Durchschnitt je Semester zur Verfügung gestanden haben und nicht auf einer Regellehrverpflichtung beruhen. Dies gilt nicht, soweit die Lehrauftragsstunden aus Haushaltsmitteln für unbesetzte Stellen vergütet worden sind (Satz 2). Dies gilt ferner nicht, soweit Personal außeruniversitärer Forschungseinrichtungen freiwillig und unentgeltlich Lehrleistungen übernimmt (Satz 3).
Die Lehrtätigkeiten im Rahmen der Titellehre sind nicht als Lehrauftragsstunden i. S. v. § 10 Satz 1 KapVO anzurechnen, weil sie freiwillig und unentgeltlich erbracht werden.
Hierzu Detmer, in: Leuze/Bender, WissHG NW, 1998, § 54 Rn. 19 Universitätsgesetz NRW; zur Verpflichtung von unentgeltlicher Titellehre nach den Vorschriften der Berliner Hochschulgesetzes vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1994 6 C 40.92 -, BVerwGE 96, 136.
Auf diese Lehrleistungen besteht kein Anspruch und es ist nicht sicher, ob sie kontinuierlich fortgeführt werden. Die Titellehre stellt kein aus eigenen haushalts- und stellenplanmäßigen Ressourcen der Hochschule folgendes und daher nicht mit der für die Kapazitätsberechnung notwendigen Dauerhaftigkeit verfügbares und nicht mit der notwendigen Zuverlässigkeit in die ex ante-Kapazitätsberechnung einstellbares Lehrpotential dar. Dass die Titellehre nicht in die Kapazitätsberechnung einfließt, folgt auch aus der vom Senat für geboten erachteten entsprechenden Anwendung des § 10 Satz 3 KapVO.
Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. Mai 2004 - 13 C 20/04 -, juris.
Von § 10 Satz 3 KapVO sind unentgeltliche und freiwillig erbrachte Lehrauftragsstunden erfasst. Es ist nicht erkennbar, warum es unter Berücksichtigung des Gebotes der erschöpfenden Nutzung öffentlicher Mittel einen Unterschied machen soll, ob der unentgeltlich Lehrende einer außeruniversitären Forschungseinrichtung angehört oder etwa als Praktiker besondere Aspekte in eine Lehrveranstaltung, die zum Aufwand nach § 13 Abs. 1 KapVO gehört, einfließen lässt.
Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 11. März 2005 - 6 D 10132/05 -, juris; a. A. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O.
Die Auslegung des § 10 KapVO ist mit dem Kapazitätserschöpfungsgebot vereinbar, denn es gebietet nicht, Titellehre kapazitätserhöhend zu berücksichtigen. Es stellt dem Kapazitätsnormgeber frei, wie er sein Regelungsermessen in der Frage betätigt, ob und wieweit im Pflichtlehrbereich erbrachte Titellehre in die Lehrangebotsberechnung eingehen soll. Es könnte die hochschulpolitisch wünschenswerte, das Lehrangebot um Aspekte der Praxis und der spezialisierten Forschung bereichernde Titellehre gefährden, wenn sie einen in die Lehrangebotsberechnung eingehenden Faktor darstellte.
Hierzu näher BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u. a. -, NVwZ 1989, 360, 364 f.
Ob die Beteiligung der von den Antragstellern angeführten Personen als Ersatz für das aufgrund vakanter Lehrpersonalstellen fehlende Lehrpotential gewertet und bereits deshalb nicht als kapazitätserhöhend eingebracht betrachtet werden kann, lässt der Senat offen. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob die angeführten Lehrkräfte sich überhaupt an der Pflichtlehre i. S. v. § 13 Abs. 1 KapVO beteiligen.
Soweit die Antragsteller die Berücksichtigung die Lehre von Drittmittelbediensteten bei der Kapazitätsberechnung begehren, gelten die obigen Erwägungen auch hier.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 13 C 87/09 u. a., a. a. O.; vgl. auch Bay. VGH, Beschlüsse vom 11. Juli 2006 - 7 CE 06.10152 u. a. -, a. a. O., und vom 3. Juli 2009 – 7 CE 09.10046 -, juris; Hess. VGH, Beschluss vom 12. Mai 2009 10 B 1911/08.GM.S8 , juris.
Die von der Ruhr-Universität Bochum praktizierte Schwundberechnung stimmt mit der ständigen Rechtsprechung des Senats überein. Soweit die Antragsteller bemängeln, dass der Schwundausgleichsfaktor im jetzigen Berechnungszeitraum nicht mit dem des zum vorangegangenen Berechnungszeitraum erstellten identisch sei (0,96 zu 0,95), hat der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 7. September 2009 schlüssig aufgezeigt, dass der Grund für die unterschiedliche Höhe des Schwundausgleichsfaktors in den (teilweise) unterschiedlich angesetzten Semestern liege. So wurden für die Schwundausgleichsberechnung für das Studienjahr 2008/2009 die Studierendenzahlen des Wintersemesters 2005/2006 bis 2007/2008 angesetzt und für die Schwundausgleichsberechnung für das Studienjahr 2007/2008 die Zahlen des Wintersemesters 2004/2005 bis zum Wintersemester 2006/2007. Rechtlichen Bedenken begegnet diese Berechnungsweise nicht; sie stimmt mit der Methodik des sog. "Hamburger Modells" zu § 16 KapVO überein.
Näher hierzu Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 4. Aufl. 2003, § 16 KapVO.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren entsprechend der geänderten Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 123 VwGO auf vorläufige Zulassung zum Studium auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1, 2 GKG).
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. März 2009 13 C 264/08 u. a. -, a. a. O. und vom 16. März 2009 13 C 1/09 , a. a. O.
Von einer Änderung des Streitwerts für die erstinstanzlichen Verfahren hat der Senat vor dem Hintergrund seiner bisherigen langjährigen Rechtsprechung abgesehen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (3)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 264/08 · 03.03.2009NC-Beschwerden Humanmedizin: Stellenverlagerung Anatomie und Deputate kapazitätsrechtlich
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 20/04 · 28.05.2004Gegenvorstellung im NC-Beschwerdeverfahren: Darlegungslast und Kapazität im Modellstudiengang
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/09 · 16.03.2009Hochschulzulassung: Kapazitätsminderung durch Mastervorbehalt unzureichend begründet
Zitiert von (30)
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