OVG NRW: Beschwerden zu Hochschulpakt und Deputatskürzung abgewiesen
- Gericht
- Oberverwaltungsgericht NRW
- Spruchkörper
- 13. Senat
- Aktenzeichen
- 13 C 257/10
- Datum
- 08.06.2010
- Rechtsgebiet
- Öffentliches Recht
- ECLI
- ECLI:DE:OVGNRW:2010:0608.13C257.10.00
Abstrakte Rechtssätze
Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern über Fördermittel (z. B. Hochschulpakt) begründen grundsätzlich keine subjektiv-öffentlichen Ansprüche von Studienbewerbern auf kapazitätsrechtliche Erhöhungen.
Ein hochschulpolitisches Programm oder eine Finanzierungsvereinbarung schafft erst durch Umsetzung durch die zuständige Wissenschaftsverwaltung einklagbare Rechtspositionen; reine Finanzierungszusagen sind keine unmittelbare Rechtsgrundlage für Studienplätze.
Die Überprüfung von Beschwerden nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO erfolgt nur innerhalb des Umfangs der fristgerecht von den Antragstellern vorgetragenen Darlegungen.
Nach den landesrechtlichen Regelungen (insbesondere LVV und KapVO) ist eine Minderung der Regellehrverpflichtung bei der Wahrnehmung nicht hauptberuflicher Prorektorfunktionen in den dort angegebenen Grenzen zulässig.
Bei erfolglosen Beschwerden sind die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Tenor
Die im Rubrum aufgeführten Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
Die Beschwerden der Antragsteller gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 15. März 2010 werden auf Kosten der jeweiligen Antragsteller zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für die Beschwerdeverfahren auf jeweils 5.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässigen Beschwerden, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Rahmen der fristgerechten Darlegungen der Antragsteller befindet, sind unbegründet. Die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts sind bei Zugrundelegung dieses Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Antragsteller in Zusammenhang mit der Verteilung der Mittel aus dem Hochschulpakt 2020 veranlasst keine Entscheidung zu ihren Gunsten. Ein Anspruch auf eine kapazitätsrechtliche Erhöhung der Zulassungszahlen in Medizin kann daraus nicht hergeleitet werden. Die Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern beinhalten im Kern die Verabredung, der Hochschule zusätzliche finanzielle Mittel zukommen zu lassen, damit diese zusätzliche Studienanfänger aufnehmen kann. Die Vereinbarung begründet aber keine Verpflichtung zur Verwendung der bereitgestellten Mittel zur Schaffung zusätzlicher Studienplätze in den medizinischen Studiengängen. Der Hochschulpakt ist als hochschulpolitische Vereinbarung oder als Programm ohne subjektiv-öffentliche Rechte zu Gunsten von Studienbewerbern anzusehen, der erst der Umsetzung durch die Wissenschaftsverwaltung bedarf.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Januar 2008 - 13 C 1/08 -, vom 16. März 2009 - 13 C 1/09 -, vom 8. Juli 2009 13 C 93/09 -, vom 25. Februar 2010 13 C 1/10 u. a. -, und vom 2. März 2010 13 C 11/10 u. a., jeweils juris; vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 17. März 2010 - 2 B 409/09 -, juris, Rn. 29 ff.
Auch die Rüge der Antragsteller, das Deputat von Prof. Dr. F. sei zu Unrecht reduziert worden, geht fehl. Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) wird für die Wahrnehmung der Funktion des nicht hauptberuflichen Prorektors die Lehrverpflichtung um 75 % ermäßigt. Da Professor Dr. F. seit dem 18. Dezember 2008 Prorektor für Forschung und Wissenschaftstransfer ist, durfte seine Regellehrverpflichtung von 9 DS auf 6,75 DS ermäßigt werden (vgl. § 9 Abs. 2 Satz 1 KapVO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Zitiert (5)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/09 · 16.03.2009Hochschulzulassung: Kapazitätsminderung durch Mastervorbehalt unzureichend begründet
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 93/09 · 08.07.2009Medizinstudium: Keine Verpflichtung zur Vergabe weiterer Studienplätze (Kapazitätsrecht)
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 11/10 · 02.03.2010Vorläufige Zulassung Medizin: Kapazitätsberechnung Vorklinik Düsseldorf bestätigt
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/10 · 25.02.2010Vorläufige Zulassung Medizin: Beschwerden gegen Kapazitätsberechnung zurückgewiesen
- Oberverwaltungsgericht NRW · 13 C 1/08 · 18.01.2008Beschwerde gegen Ablehnung einstweiliger Zulassung zum Zahnmedizinstudium abgewiesen
Zitiert von (30)
- VG · AN 2 E 20.10171 · 25.02.2021Zahnmedizin WS 2020/21: Außerkapazitärer Studienplatz wegen fehlerhafter Lehrdeputatsansätze
- VG · AN 2 E 23.10034 · 22.03.2024Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung Master Psychologie: keine ungenutzte Kapazität
- VG · AN 2 E 22.10048 · 31.03.2023Keine außerkapazitäre Zulassung zu Molekularer Medizin wegen ausgeschöpfter Kapazität
- VG · AN 2 E 22.10052 · 31.03.2023Außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium bei ausgeschöpfter Vorklinik-Kapazität
- VG · AN 2 E 22.10078 · 31.03.2023Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin mangels freier Kapazität abgelehnt
- VG · AN 2 E 22.10092 · 24.02.2023Außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Medizinstudium mangels freier Kapazität
- VG · AN 2 E 23.10013 · 11.08.2023Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium erfolglos
- VG · AN 2 E 23.10031 · 14.08.2023Außerkapazitäre Zulassung zu Zahnmedizin bei ausgeschöpfter Studienkapazität
- VG · AN 2 E 23.10037 · 22.03.2024Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin bei ausgeschöpfter Vorklinik-Kapazität
- VG · AN 2 E 24.10003 · 26.09.2024Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin mangels freier Studienplätze abgelehnt
- VG · AN 2 E 24.10032 · 26.09.2024Außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium wegen ausgeschöpfter Kapazität abgelehnt
- VG · AN 2 E 24.10041 · 15.04.2025Keine außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Medizinstudium bei ausgeschöpfter Kapazität
- VG · AN 2 E 24.10042 · 15.04.2025Keine außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Humanmedizinstudium
- VG · AN 2 E 24.10050 · 02.04.2025Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin wegen ausgeschöpfter Kapazität abgelehnt
- VG · AN 2 E 24.10089 · 02.04.2025Außerkapazitäre Zulassung zum Zahnmedizinstudium mangels freier Kapazität
- VG · AN 2 E 24.10092 · 02.04.2025Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin mangels freier Studienplätze abgelehnt
- VG · AN 2 E 25.10000 · 15.08.2025Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung zum klinischen Medizinstudium abgelehnt
- VG · AN 2 E 25.10004 · 15.08.2025Keine außerkapazitäre Zulassung zum Humanmedizinstudium bei ausgeschöpfter Kapazität
- VG · AN 2 E 25.10006 · 15.08.2025Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium abgelehnt
- VG · AN 2 E 25.10010 · 15.08.2025Außerkapazitäre Zulassung zum Zahnmedizinstudium mangels freier Kapazität
- VG · AN 2 E 25.10012 · 15.08.2025Außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium bei ausgeschöpfter Vorklinik-Kapazität
- VG · AN 2 E 25.10016 · 15.08.2025Eilantrag auf außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium erfolglos
- VG · AN 2 E 25.10020 · 26.03.2026Außerkapazitäre Zulassung zum Medizinstudium bei ausgeschöpfter Kapazität
- VG · AN 2 E 25.10024 · 26.03.2026Außerkapazitäre Zulassung zu Humanmedizin wegen ausgeschöpfter Kapazität abgelehnt
- VG · AN 2 E 25.10026 · 27.03.2026Außerkapazitäre Zulassung zum Zahnmedizinstudium bei erschöpfter Kapazität
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